Älter werden & Aktiv bleiben im Landkreis Bad Dürkheim

Vollmachten und Verfügungen Die Beurkundung erfolgt ausschließlich durch einen Notar. Im Rahmen einer Beurkundung hat der beurkun­ dende Notar eine Aufklärungspflicht über den Inhalt der erteilten Vollmacht und er stellt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest. Daher empfehlen wir bei Vermögen, Selbstständigkeit oder bei potenziell konfliktträchtigen Familienverhältnis­ sen die Erstellung einer Vorsorgevollmacht beim Notar. Die Aufzählung der oben genannten Punkte ist nur exem­ plarisch und kann ein individuelles Beratungsgespräch bei einer fachlich kundigen Person nicht ersetzen. Bera­ tung erhalten Sie bei einem Notar, Rechtsanwalt oder alternativ eine eher allgemeine Beratung bei den Betreu­ ungsvereinen oder der Betreuungsbehörde. Tod „ „ Sterbeverfügung Auch für den Fall des Todes können Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen schriftlich äußern, wie z. B. • Art der Bestattung (z. B. Erde, Feuer, See etc.) • religiöse oder weltliche Trauerfeier „ „ Sterbefall Beim Eintritt eines Todesfalles sind bestimmte Forma­ litäten zu erledigen. So werden unter anderem folgende Unterlagen benötigt: Totenschein (vom Arzt ausgestellt), Geburtsurkunde des Verstorbenen, Stammbuch, Aus­ weis des Anzeigenden, ggf. Sterbeurkunde des Ehegatten oder Scheidungsurkunde. Sie können sich auch von einem Bestattungsinstitut beraten lassen. Ein Todesfall ist spätestens am folgenden Werktag dem Standesamt der jeweiligen Gemeinde zu melden. In den meisten Fällen erhalten Sie dort Informationen zur wei­ teren Vorgehensweise. Bevor Sie eine Person bevollmächtigen, sollten Sie unbe­ dingt klären, ob diese Person überhaupt bereit ist, die Aufgaben für Sie zu übernehmen. Zur Sicherheit im Rechtsverkehr sollte die Vollmacht notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden. Sollen Grundstücksgeschäfte mit der Vollmacht gere­ gelt werden, ist zumindest eine öffentliche Beglaubigung zwingend erforderlich. Wichtig! Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollte gut überlegt werden. Nehmen Sie sich Zeit und lassen Sie sich fachkundig beraten. „ „ Allgemeine Information der Betreuungs­ behörde zur Vorsorgevollmacht Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollten Sie u. a. Folgendes beachten: Grundsätzlich empfehlen wir, sich vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht umfassend zu informieren. Insbesondere wenn der Vollmachtge­ ber vermögend ist (z. B. größeres Immobilieneigentum), beruflich selbstständig ist (z. B. Beispiel eigenes Geschäft mit oder ohne Angestellten, Winzerbetrieb etc.), empfeh­ len wir dringend, sich juristisch beraten zu lassen, entwe­ der bei einem Notar oder bei einem Rechtsanwalt. Banken/Kreditinstitute: Auch, wenn dies in der Vorsorge­ vollmacht zwar so erwähnt ist, bestehen in der Praxis jedoch häufig Zweifel, ob die Vollmacht von Ihrer Bank anerkannt wird. Wir empfehlen daher dringend eine umfassende separate Bankvollmacht zu erteilen, bzw. mit der Bank Rücksprache über die Erteilung einer Voll­ macht zu halten. Eine öffentliche Beglaubigung ist u. a. dann erforderlich, wenn der Vollmachtnehmer Eintragungen/Änderungen im Grundbuch vornehmen können soll. D. h., wenn der Vollmachtnehmer im Namen des Vollmachtgebers z. B. dessen Haus/Eigentumswohnung/Grundstück veräu­ ßern können soll. Auch für Erbschaftsangelegenheiten, die der Vollmachtnehmer im Namen des Vollmachtgebers regeln soll, ist eine öffentliche Beglaubigung notwen­ dig. Die öffentliche Beglaubigung kann durch die örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Sie ist eine Feststellung der Identität anhand des vorgelegten Ausweisdokuments (Personalausweis). Eine tiefere inhaltliche Prüfung der Vorsorgevollmacht findet nicht statt. 21 © monropic - Fotolia

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