Seniorenwegweiser Bayreuth Ausgabe 2020

und kann für maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Aufwen­ dungen für Investitionen müssen vom Versicherten selbst getragen werden. Eine Kombination beider Leistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pflegeberatung Ihrer Krankenkasse. Im Rahmen freier Kapazitäten bieten alle Bayreuther Alten- und Pflegeheime Kurzzeitpflege an. Auskunft über die Möglichkeit eines Kurzzeitpflegeplatzes erteilen die Alten- und Pflegeheime direkt. 24-Stunden-Betreuung Eine Reihe von Dienstleistern nutzt die vielfälti­ gen Möglichkeiten des Internets zur Vermittlung von Hilfs- und Fachkräften zur Rund-um-die-Uhr- Betreuung in der eigenen Häuslichkeit. Auf den ers­ ten Blick scheint diese Vermittlung preiswert, doch hier ist Vorsicht geboten. So manches Mal findet unter dem Deckmantel der hauswirtschaftlichen Hilfe unverantwortliche Pflege und/oder illegale Handhabung der Sozial- und Arbeitnehmerrechte statt. Wenn etwas schiefläuft, zeigt sich erst recht der Mangel, da die Vermittlungsagentur persön­ lich und telefonisch kaum zu erreichen ist oder das Unternehmen im Ausland sitzt. Im Rahmen des Ent­ sendegesetzes ist es jedoch legal, sozialversichertes Die einmalige Anschlussgebühr und die monatli­ chen Gebühren werden durch die Hospitalstiftung Bayreuth in voller Höhe übernommen, wenn der Antragsteller wegen Krankheit, Behinderung oder Altersgebrechlichkeit damit rechnen muss, dass in erhöhtemMaß bedrohliche Gefahrensituationen eintreten. Bei vorliegender Bedürftigkeit kann der Antrag gestellt werden bei der Hospitalstiftung Richard-Wagner-Straße 72, 95444 Bayreuth Tel.: 0921 76439411, Fax: 0921 76439400 E-Mail: olga.werwein@hospitalstift-bayreuth.de Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Ist ein pflegender Angehöriger durch Krankheit oder wegen Abwesenheit aus persönlichen Grün­ den an der Pflege verhindert, besteht bereits nach einem halben Jahr Anspruch auf Finanzierung pflegerischer Unterstützung durch eine ambu­ lante Pflege oder auch durch den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung für maximal sechs Wochen pro Jahr. Eine weitere Möglichkeit, um pflegenden Angehörigen ein paar Wochen Erho­ lung von der Pflege zu ermöglichen oder eine vorübergehende Krisensituation in der häusli­ chen Versorgung zu bewältigen, ist die Nutzung von Kurzzeitpflege. Diese bezieht sich immer auf die Versorgung in einer stationären Einrichtung 62 Pflege und Versorgung zu Hause

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