Wohnraumanpassung im Landkreis Leipzig

Kreissozialamt 11 >>VORSORGEVOLLMACHT UND PATIENTENVERFÜGUNG Viele Einwohner unseres Landkreises gehen von der falschen Annahme aus, dass Ehepartner oder die eigenen Kinder – automatisch – Entscheidungen treffen bzw. Unterschriften leisten dürfen, wenn ihre Angehörigen aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung (Schlaganfall, Komapatienten, Demenz usw.) selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, wie z. B die Einwilligung zu einer Operation und die dafür erforderliche Unterschrift zu leisten. Das stimmt so nicht! Auch Ehegatten und Kinder können dies nur, wenn Sie im Besitz einer Vorsorgevollmacht sind. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, dann schaltet sich zwangsläufig das Betreuungsgericht ein. Da keiner von uns vorhersehen kann, was in Zukunft passiert, ist es sinnvoll und ratsam, vorsorglich, d. h., bevor es zu einem Unfall oder einer schweren Erkrankung kommen kann, die eigenen Wünsche in einer Vorsorgevollmacht zu regeln. Damit kann jeder Bürger selbst sicherstellen, wer für ihn im Falle einer schweren Erkrankung handeln kann und soll. In der Patientenverfügung legt man u. a. fest, wie man in der Sterbephase oder bei unheilbaren Krankheiten im Endstadium behandelt oder – nicht – behandelt werden möchte. Eine Patientenverfügung gilt nur, wenn der Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass jeder Bürger eine Vorsorgevollmacht in Ergänzung zur Patientenverfügung haben sollte, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, muss das Gericht einen Betreuer bestellen, sobald Betroffene aus geistigen oder körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden (z. B. durch die Folgen eines Unfalls, Hirninfarkt, Gehirntumor). Weitergehende Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erhalten die Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises beim Sozialamt. Dort werden auch die Vordrucke zum Erstellen einer Patientenverfügung ausgegeben und ausführliche Beratungen durchgeführt. Weiterhin informieren u. a. auch das Staatsministerium der Justiz, Betreuungsgerichte und Notare diesbezüglich die Bürger. Für weitere Fragen: Karina Keßler Kreissozialamtsleiterin Tel.: 03433 2412100 E-Mail: karina.kessler@lk-l.de sowie in der Stadt Leipzig. Zusätzlich erhält der Inhaber der Ehrenamtskarte ein Guthaben von 50 Euro zur Nutzung von Bus, Bahn und Straßenbahn. Die Ehrenamtskarte ist kostenlos und wird mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes mitfinanziert. Es besteht kein Rechtsanspruch. Für den Erhalt der Ehrenamtskarte müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Wohnsitz des Ehrenamtlichen muss im Landkreis Leipzig liegen • mindestens 12 Monate ehrenamtliche Tätigkeit • mindestens 200 Stunden Ehrenamt im Jahr (ca. 4 Stunden pro Woche) bei nicht vorhandener Berufstätigkeit oder mindestens 100 Stunden Ehrenamt im Jahr (ca. 2 Stunden pro Woche) bei vorhandener Berufstätigkeit ab 20 Wochenstunden bzw. während einer Ausbildung/ eines Studiums • keine Vergütung bzw. maximale Aufwandsentschädigung von bis zu 250 Euro pro Monat bzw. von bis zu 3.000 Euro pro Jahr erhält Die Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises unter www. landkreisleipzig.de › Bürgerservice › Behördenwegweiser › Aufgaben › E › Ehrenamtskarte. Für weitere Fragen: Bereich Pflegekoordination Telefon: 03433 241-2137 oder -2157 E-Mail: pflegenetzwerk.sozialamt@lk-l.de Übergabe der Ehrenamtskarte am 12.09.2018 im Kreistag an fünf ehrenamtliche Vertreter

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