Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg

2. Sozialleistungen und wirtschaftliche Hilfen Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst � Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII), � Blindenhilfe (§ 72 SGB XII), � Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII), � Bestattungskosten (§74 SGB XII). Diese können in besonderen Bedarfssituationen gewährt werden, auch wenn man sonst in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Hilfe zur Pflege Der Bezirk Oberbayern ist als überörtlicher Sozialhilfeträger für die ambulante und die stationäre Hilfe zur Pflege zuständig. Hilfe zur Pflege können pflegebedürftige Personen erhalten, wenn ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um eine angemessene Pflege zu finanzieren. Die Personen müssen also bedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) XII sein. Die Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege entsprechen grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen. Personen, die nicht pflegeversichert sind und Leistungen der Hilfe zur Pflege benötigen, erhalten Pflegeleistungen im Rahmen der Sozialhilfe. Bei allen anderen Personen werden die Leistungen der Pflegekasse auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet. � Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege (für Personen, die zuhause oder in einer Pflege-Wohngemeinschaft leben) können pflegeversicherte Personen vom Bezirk Oberbayern erhalten, wenn der Medizinische Dienst Bayern (MD) diese mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft hat. Für nicht pflegeversicherte Personen unterhalb des Pflege- grads 2, die ambulante Hilfe zur Pflege be- nötigen, ist der Bezirk Oberbayern zuständig für die Leistungen, die sonst von der Pflegekasse erbracht werden. � Leistungen der stationären Hilfe zur Pfle- ge können Personen erhalten, die � außerhalb von Einrichtungen nicht mehr leben können (z. B. in einem Pflegeheim) und � sozialhilferechtlich bedürftig sind. Bei Fragen zur Hilfe zur Pflege unterstützt Sie im Landkreis Ebersberg die Beratung vor Ort des Bezirks Oberbayern im Pflegestützpunkt Kompetenzzentrum Barrierefreiheit & Pflege o Marktplatz 2, 85567 Grafing � 089 2198-21 05 0 Ö beratung-ebe@bezirk-oberbayern.de Ħ www.bezirk-oberbayern.de/Beratung-vor-Ort Unterhaltspflicht der Kinder Kinder sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Das Sozialamt im Landratsamt wird sich bei Sozialhilfebezug der Eltern mit den Kindern in Verbindung setzen und prüfen, ob diese in der Lage sind, zum Unterhalt beizutragen. Bei der Grundsicherung im Alter, bei der Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt. 2.3 Wohngeld Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld kann gewährt werden als � Mietzuschuss zu den Kosten der Wohnung, � Lastenzuschuss für Eigentümer von Woh- nungen, � Mietzuschuss zum Wohnanteil der Heim- kosten. Die Höhe des Wohngeldes ist von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel Zahl der Personen, Höhe der zuschussfähigen Miete, Lage 18

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