Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg

3. Vorsorge fürs Alter 3.3 Rechtliche Vertretung bei Alter, Krankheit und Unfall Sein Leben eigenständig zu gestalten und seine eigenen Entscheidungen zu treffen, ist für die meisten von uns eine Selbstverständlichkeit. Dies kann sich jedoch innerhalb eines Augenblicks grundlegend ändern. Menschen, die selber nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln oder eigene Entscheidungen zu treffen, benötigen eine rechtliche Vertretung. Hierfür kann man Vorsorge treffen. Wurden keine Regelungen getroffen, wird die gesetzliche Vertretung in Form einer rechtlichen Betreuung vom Betreuungsgericht am örtlichen Amtsgericht bestellt. Lassen Sie sich in jedem Fall im Vorfeld zum Thema Vorsorge und gesetzliche Betreuung individuell beraten. Kostenfreie und neutrale Beratung erhalten Sie bei den auf Seite 26 aufgeführten Adressen. Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist wie jede Vollmacht eine Willenserklärung, mit der Sie einer anderen Person Vertretungsvollmacht erteilen. Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie einer vertrauenswürdigen Person die Möglichkeit, in Ihrem Namen nach Ihren Vorgaben zu handeln – für den Fall, dass Sie eines Tages aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig sind. Durch eine Vorsorgevollmacht vermeiden Sie im Bedarfsfall die gesetzliche Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht kann bei der Betreuungsstelle im Landratsamt öffentlich beglaubigt werden (Gebühr 10 Euro pro Vollmacht). Zentrales Vorsorgeregister Bundesnotarkammer o Postfach 08 01 51, 10001 Berlin �0800 35 50 500 (gebührenfrei) Ö info@vorsorgeregister.de Ħ www.vorsorgeregister.de Zum Vorgehen: Eine wirksame Vollmacht können Sie nur erteilen oder widerrufen, solange und soweit Sie geschäftsfähig sind. Die Vollmacht sollte in schriftlicher Form (eigenhändige Unterschrift) abgefasst werden. Soll die Vollmacht auch zu Entscheidungen über Ihre höchstpersönlichen Angelegenheiten (zum Beispiel Einwilligung in ärztliche und/oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen) berechtigen, muss sie hierfür ausdrücklich erteilt werden. Betreuungsverfügung Mit dem Begriff Betreuung wird die vom Betreuungsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung bezeichnet. Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung gegenüber dem Betreuungsgericht. Sie legen damit fest, wer als gesetzliche Vertreterin oder als gesetzlicher Vertreter für Sie handeln soll und wie Sie Ihre Angelegenheiten geregelt haben möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Die Betreuerin oder der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt und auch kontrolliert. Gesetzliche Betreuung Eine volljährige Person kann sich um ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht kümmern. In solch einem Fall bestellt das Betreuungsgericht für sie eine Betreuerin oder einen Betreuer. Dies bedeutet, dass selbst engste Angehörige oder Vertrauenspersonen nicht automatisch entscheidungsbefugt sind. Gut zu wissen: Die Vollmacht kann bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Ärztinnen und Ärzte können aufgrund der Reform des Betreuungsrechts in gesundheitlichen Notsituationen ihrer Patientinnen und Patienten selbst prüfen, ob und welche Vorsorgeregelungen getroffen wurden und wer stellvertretend entscheiden darf. Auch sie erhalten jetzt Einsicht in das Vorsorgeregister und können Registrierungen elektronisch abrufen. Das war bisher nur dem Betreuungsgericht gestattet. 25

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