Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg

3. Vorsorge fürs Alter Sie brauchen eine rechtliche Entscheidung durch das Gericht. Als Betreuerin oder Betreuer kann ein Angehöriger, eine Person des Vertrauens oder aber, wenn niemand zur Verfügung steht, eine Berufsbetreuerin, ein Berufsbetreuer eingesetzt werden. Angehörige oder engste Freundinnen und Freunde haben dabei laut Gesetz Vorrang. Die mit der Betreuung entstehenden Kosten zahlt entweder der Staat oder, wenn Vermögen vorhanden ist, die betreute Person selbst. Sorgen Sie deshalb in Zeiten geistiger Leistungsfähigkeit mit einer Vorsorgevollmacht vor, wer später für Sie entscheiden soll und welche persönlichen Wünsche dabei zu beachten sind. Patientenverfügung In der Patientenverfügung wird dargelegt, welche Behandlungsmaßnahmen Sie im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit wünschen, beziehungsweise welche Maßnahmen zu unterlassen sind. Lassen Sie sich bei der Abfassung Ihrer Patientenverfügung von Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt bezüglich der medizinischen Einzelheiten beraten. Notvertretungsrecht für Ehegatten seit 01.01.2023 Mit der neuen Ehegattennotvertretungsregelung nach § 1358 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur für maximal sechs Monate gilt. Dabei darf der Ehe- oder Lebenspartner in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Er erhält hierfür die ärztlichen Aufklärungen. Er darf erforderliche Verträge wie beispielsweise Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen. Aber nur, wenn diese Verträge den Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Auch die Beantragung freiheitsentziehender Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim ist inbegriffen, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Grundsätzlich braucht es hier aber zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt prüft, ob die Voraussetzungen für dieses Notvertretungsrecht gegeben sind und stellt die entsprechende Bescheinigung aus. Weiterführende Information: Broschüre: Vorsorge bei Unfall, Krankheit, Alter, Beck-Verlag Ħ www.beck-shop.de Die folgenden Stellen bieten kostenlose und neutrale Beratung an: Betreuungsstelle Landratsamt Ebersberg o Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg � 08092 823-563 308092 823-9620 Ö vorsorgeberatung@lra-ebe.de Brücke Landkreis Ebersberg e. V. o Dr.-Wintrich-Straße 5, 85560 Ebersberg � 08092 307 2919 Ö info@betreuungen-ebersberg.de Ħ www.betreuungen-ebersberg.de Ebenso bietet der Christophorus Hospizverein Beratung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung an (Kontaktdaten siehe Seite 13). Anregung einer gesetzlichen Betreuung: Betreuungsgericht Amtsgericht Ebersberg o Bahnhofstraße 19, 85560 Ebersberg � 08092 8253-0 308092 8253-13 Ö poststelle@ag-ebe.bayern.de 26

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