Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg

7. Pflege 7.2 Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung Tabelle 1 Leistungsart Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Pflegegeld (monatlich) – 332 Euro 573 Euro 765 Euro 947 Euro Pflegesachleistung (monatlich) – 761 Euro 1.432 Euro 1.778 Euro 2.200 Euro Tages- und Nachtpflege (monatlich) – 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro Kurzzeitpflege (jährlich) – 1.774 Euro 1.774 Euro 1.774 Euro 1.774 Euro Verhinderungspflege (jährlich) – 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro Vollstationäre Leistungen (monatlich) – 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro Entlastungsbetrag (monatlich) 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich) 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro Hausnotruf (monatlich) 25,50 Euro 25,50 Euro 25,50 Euro 25,50 Euro 25,50 Euro (gültig ab 01.01.2024) Wichtige Änderung ab dem 01.01.2024 und ab dem 01.07.2025: Für pflegebedürftige Menschen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und nur mit Pflegegrad 4 und 5 wird die Kurz- und Verhinderungspflege zusammengefasst. Es entfällt bei ihnen auch die Regelung, dass eine sechsmonatige Vorpflegezeit vorangegangen sein muss, um Pflegeleistungen zu beantragen. Erst ab dem 01.07.2025 werden die Kurzzeit- und Verhinderungspflegeleistungen für alle Pflegebedürftigen zusammengefasst. Hier entfällt dann auch für alle die sechsmonatige Vorpflegezeit. 2028 finden weitere Änderungen statt. Im Folgenden werden die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung beschrieben. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie bitte Tabelle 1: Pflegegeld Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Dieses wird ausbezahlt, wenn die Pflege zu Hause durch einen Angehörigen oder eine andere Bezugsperson erfolgt. Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Dieser kann es als Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben. Es ist möglich, das Pflegegeld mit den ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren (Kombinationsleistung). Das Pflegegeld wird in diesem Fall nur noch anteilig ausbezahlt. 54 © LRA

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