Seniorenwegweiser Landkreis Gifhorn

Amtsgericht Gifhorn Zuständigkeitsbereich: Landkreis Gifhorn außer Samtgemeinden Boldecker Land und Brome Am Schlossgarten 4, 38518 Gifhorn  05371 897-100  05371 897-300 : AGGF-Poststelle@justiz.niedersachsen.de www.amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de Amtsgericht Wolfsburg Zuständigkeitsbereich: Samtgemeinden Boldecker Land und Brome Rothenfelder Straße 43, 38440 Wolfsburg  05361 846-0  05361 846 211 : AGWOB-Poststelle@justiz.niedersachsen.de www.amtsgericht-wolfsburg.niedersachsen.de EHEGATTENNOTVERTRETUNGSRECHT Wenn verheiratete Personen z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder Koma selbst nicht mehr in der Lage sind, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, dürfen die Ehepartner Entscheidungen für sie treffen. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt, die Frist beginnt nach ärztlicher Genehmigung. Sollte bekannt sein, dass die verheiratete Person nicht durch den Ehepartner vertreten werden möchte, getrennt lebend ist, eine Vorsorgevollmacht oder eine rechtliche Betreuung im Bereich der Gesundheitssorge vorliegt, gilt das Ehegattennotvertretungsrecht nicht. Im Unterschied zu den Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht, ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Für die Behandlung der handlungsunfähigen Ehepartner dürfen Verträge abgeschlossen werden. Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge umfasst es nicht. Um für den Notfall möglichst umfassend vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht. VORSORGEVOLLMACHT Für den Fall, dass Sie aufgrund von Unfall, Krankheit oder Alter geistige, körperliche oder seelische Beeinträchtigungen erfahren und nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten wahrzunehmen, sollte Vorsorge getroffen werden. Mit einer Vorsorgevollmacht wird einer oder mehreren Vertrauenspersonen die Berechtigung erteilt, in bestimmten Aufgabenbereichen den Vollmachtgeber zu vertreten. Mit Vorliegen dieser Vollmacht wird ein Betreuungsverfahren, in dem eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird, vermieden. In bestimmten Fällen – insbesondere bei Bankangelegenheiten, größerem Vermögen oder Immobilien – ist die Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung der Vollmacht durch einen Notar oder die Betreuungsstelle des Landkreises Gifhorn notwendig. BETREUUNGSVERFÜGUNG Sollten Sie wichtige rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig wahrnehmen können und keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, wird die Einrichtung 31 Rechtliche Vertretung und Vorsorge RECHTLICHE VERTRETUNG UND VORSORGE

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