Seniorenwegweiser Landkreis Gifhorn

Folgende Leistungen können im Rahmen der Hilfe zur Pflege beantragt werden: Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen, Pflegegeld, Verhinderungspflege, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege sowie stationäre Dauerpflege. Landkreis Gifhorn Hilfe zur Pflege Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn Sprechzeiten: Mo bis Fr 08.30 – 12.00 Uhr Di 14.00 – 16.00 Uhr Do 14.00 – 17.00 Uhr  05371 82-0  05371 82-539 : hilfe-zur-pflege@gifhorn.de www.gifhorn.de KRIEGSOPFERFÜRSORGE Wer durch die Ausübung einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz. Auch Hinterbliebene, Opfer von Gewalttaten und Wehrdienstbeschädigte können Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden die jeweilige Anerkennung durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt) und die festgestellte Bedürftigkeit vorausgesetzt. Informationen zu den möglichen Leistungen sowie Antragsformulare erhalten Sie bei: Landkreis Gifhorn Kriegsopferfürsorge Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn Sprechzeiten: Mo bis Fr 08.30 – 12.00 Uhr Di 14.00 – 15.30 Uhr Do 14.00 – 16.30 Uhr Termine nur nach Vereinbarung  05371 82-487  05371 82-92570 : krankenhilfe@gifhorn.de, www.gifhorn.de LANDESBLINDENGELD/ BLINDENHILFE Um durch Blindheit bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, können alle blinden Menschen in Niedersachsen ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld beantragen. Voraussetzung dafür ist die Feststellung des Merkzeichens „BI“ durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt). Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch werden prozentual auf das Landesblindengeld angerechnet. Bei einem Heimaufenthalt verringert sich der Leistungsbetrag. Über das Landesblindengeld hinaus kann ein Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestehen. 39 Finanzielle Hilfen FINANZIELLE HILFEN

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