Seniorenwegweiser Landkreis Gifhorn

PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT UND LEISTUNGEN Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sind verschiedene Kriterien in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Festgestellt wird die Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst (MD), welcher im Auftrag der Pflegekasse nach Antragstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung eine entsprechende Begutachtung durchführt. Anschließend erfolgt je nach ermittelter Schwere der vorhandenen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten eine Einstufung in verschiedene Pflegegrade. Ab dem Tag des Antragseingangs bei der Pflegekasse dürfen maximal 25 Werktage bis zur Erteilung eines entsprechenden Bescheides vergehen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld einen Beratungstermin zur Vorbereitung auf die Begutachtung wahrzunehmen und dafür zu sorgen, dass während der Begutachtung Personen des eigenen Vertrauens zugegen sind. Sollten Sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sein, kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden. © Daisy Daisy /AdobeStock © Kzenon / AdobeStock 55 Pflege PFLEGE

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