Seniorenwegweiser Landkreis Gifhorn

GRADE DER PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Zur Ermittlung der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der entsprechenden Einordnung in einen der Pflegegrade werden in sechs Modulen verschiedene Kriterien mit Punktwerten versehen. Grundlage des Begutachtungsverfahrens sind dabei die „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit”, welche Gesamtpunkte Pflegegrad 12,5 bis unter 27 1 – geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 27 bis unter 47,5 2 – erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 bis unter 70 3 – schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 70 bis unter 90 4 – schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 90 bis 100 5 – schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 5 – mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung unter folgender Internetadresse einzusehen sind: www.mds-ev.de Für die Ermittlung des Pflegegrades werden die erhobenen Punktwerte der einzelnen Module addiert und anschließend je nach Modul unterschiedlich gewichtet. Dies soll sicherstellen, dass besonders wichtige Module entsprechend in die Berechnung des Pflegegrades einfließen. * Bei den Modulen 2 und 3 zählen nicht beide, sondern es fließt nur das Modul mit dem höheren gewichteten Punktwert in die Bewertung mit ein. ■ Modul 1 (10%) - Mobilität ■ Modul 2 oder 3* ( 15%) - Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten ­ sowie Verhaltensweisen und psychische Probleme ■ Modul 4 (40%) - S elbstversorgung ■ Modul 5 ( 20%) - Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ■ Modul 6 (15%) - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 10% 20% 15% 15% 40% 56 Pflege PFLEGE

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