Seniorenwegweiser Landkreis Gifhorn

ILIOS Betreuung Inh. Sarah Vollmerhausen Flettmarer Straße 20, 38539 Müden  05375 4580606 : ilios-betreuung@outlook.de www.ilios-betreuung.de Lisa Alltags- & Familiendienstleistung UG Krummer Weg 3, 29386 Hankensbüttel  0152 02095364 : info@die-lisa.de, www.die-lisa.de Seniorenbetreuung Antzcak Celler Straße 63, 38518 Gifhorn  05371 8134960 : office@sb-antczak.de www.seniorenbetreuung-antczak .de Lebenskraft Betreuungsdienste UG Alte Poststraße 1, 38518 Gifhorn  01522 3382788, www.lebenskraft-betreuung.de VERHINDERUNGSPFLEGE Ist die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege. Voraussetzung dafür ist, dass die zu vertretende Pflegeperson die häusliche Pflege bereits mindestens sechs Monate durchgeführt hat und die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Im Verhinderungsfall kann die Pflege von einer Ersatzpflegekraft für längstens sechs Wochen erbracht werden. Die Kosten der Aufwendungen werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr übernommen. Die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes wird während dieser Zeit weitergezahlt. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden am Tag besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld. Ergänzend zum Leistungsbetrag der Verhinderungs- pflege können bis zu 806 Euro des Kurzzeitpflegebetrages für die Verhinderungspflege genutzt werden. KURZZEITPFLEGE Kann die Pflege z. B. im Anschluss an einen Klinik- aufenthalt vorübergehend nicht im Haushalt durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Dabei können pflegebedürftige Menschen in den Pflegegraden 2 bis 5 für einen begrenzten Zeitraum von bis zu acht Wochen pro Jahr stationär gepflegt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1.774 Euro pro Jahr. Noch nicht verbrauchte Leistungsbeträge der Verhinderungspflege im betreffenden Jahr können auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Damit kann der Betrag für die Kurzzeitpflege auf maximal 3.386 Euro pro Jahr verdoppelt werden. Für Menschen ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit, bei denen infolge einer schweren Krankheit die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, 65 Pflege PFLEGE

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