Seniorenwegweiser für die Große Kreisstadt Görlitz

20 Beratung und Hilfe Was tun, wenn Rente und Vermögen nicht reichen? Eine Faustformel besagt: Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim sind immer höher als die Leistungen der Pflegeversicherung. Gut, wenn die Rente für den Eigen­ anteil ausreicht. Denn das ist die erste Quelle, wenn es um die Kosten für den Pflegeheimplatz geht, die die Pflegeversicherung nicht übernimmt. Übrigens: Ihre Rente müssen Bewohner – maximal bis auf ein Taschen- geld von 114,48 Euro (Stand: 2019) – zur Deckung der Heimkosten verwenden. Ist das Vermögen aufgebraucht und die Rente maximal herangezogen, bleibt der Antrag auf „Hilfe zur Pflege“, wie er in § 61 SGB XII formuliert wurde. Die Hilfe zur Pflege steht grundsätzlich jedem Pflegebedürftigen zu. TIPP: Stellen Sie diesen Antrag auf Sozialhilfe im Pflege- heim unbedingt rechtzeitig. Nämlich bereits dann, wenn Sie absehen können, dass Rente, eigenes Vermögen und Unterhaltsverpflichtung etwaiger Gatten/Kinder die Heimkosten nicht decken können. Die Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend ausgezahlt, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung beim Sozialamt. Schonvermögen und Vermögen im Pflegeheim Um den Eigenanteil für die Kosten im Pflegeheim zu de- cken, müssen die Bewohner auch ihr Vermögen in Form von Haus, Aktien und sonstigem Eigentum zur Bezah- lung der Heimkosten verwenden, falls sie keine anderen finanziellen Rücklagen mehr haben. Allerdings: Pflege­ bedürftigen steht ein Schonbetrag von 5.000 Euro (Stand: 07/2017) zu, den sie nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden müssen, der gleiche Betrag wird auch beim Ehepartner verschont. Besitzt der Pflegebe- dürftige eine Immobilie, die vom Ehepartner bewohnt wird, wird diese zum Schonvermögen gezählt – sofern sie als angemessen anzusehen ist. Elternunterhalt im Pflegeheim: Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen? Kinder haften in Form des Elternunterhalts für ihre Eltern, wenn deren Rente und eigenes Vermögen die Kosten für einen Heimplatz nicht decken. Allerdings haben Kinder dabei einen großen Freiraum. Postanschrift: Landratsamt Görlitz – Sozialamt Postfach 300152, 02806 Göritz Tel.: 03581 6632101 E-Mail: sozialamt@kreis-gr.de Hausanschrift: Landratsamt Görlitz– Sozialamt Bahnhofstraße 24, 02826 Göritz

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