Seniorenratgeber für den Rhein-Neckar-Kreis

Finanzielle Hilfen | 79 Anschriften der Außenstellen: • Muthstraße 4, 74889 Sinsheim • Röntgenstraße 2, 69469 Weinheim • Adelsförsterpfad 7, 69168 Wiesloch Schwerbehindertenausweis Wenn eine Beeinträchtigung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit vorliegt und diese mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bewertet wird, erhalten Sie auf Antrag einen Ausweis. Dieser berechtigt – je nach Art und Schwere der Behinderung und der festgestellten Merkzeichen – z. B. zur Freifahrt im Personennahverkehr (mit Eigenbeteiligung), zur Ermäßigung der Kfz-Steuer, zur Rundfunkgebührenbefreiung und zu einem Freibetrag bei der Wohngeldberechnung und der Lohn- oder Einkommenssteuer. Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Versorgungsamt Eppelheimer Straße 15, 69115 Heidelberg Info-Telefon: 06221 522-2888 E-Mail: versorgungsamt@rhein-neckar-kreis.de » Rezeptgebühren Eine Befreiung von Rezeptgebühren ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Patienten müssen zu Arzt-, Zahnarzt- und Klinikkosten sowie zu Medikamenten eine Zuzahlung bis zur individuellen Belastungsgrenze leisten. Diese Grenze liegt bei zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Erkrankten bei einem Prozent des Jahreseinkommens. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Zuzahlung bereits am Jahresanfang an die Krankenkasse zu leisten. Danach erhalten Sie eine Bescheinigung, dass Sie für das gesamte Jahr keine weiteren Zahlungen mehr übernehmen müssen. » Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wird gewährt für Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. » Hilfen bei Blindheit Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als zwei Prozent der vollen Sehkraft beträgt, haben Anspruch auf Blindengeld – unabhängig von Einkommen und Vermögen. Einkommensabhängig gewährt wird jedoch die Blindenhilfe. Bei Antragstellung werden folgende Dokumente benötigt: ein augenfachärztliches Gutachten bzw. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „Bl“. Hinweis: Die Anträge auf Sozialhilfe erhalten Sie über die Bürgermeisterämter oder über das Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises. Wichtige Adressen: Rhein-Neckar-Kreis – Sozialamt Kurfürstenanlage 38 – 40, 69115 Heidelberg Telefon: 06221 522-0 E-Mail: sozialamt@rhein-neckar-kreis.de Internet: www.rhein-neckar-kreis.de Öffnungszeiten: Mo., Di., Do., Fr. 07.30 – 12.00 Uhr Mi. 07.30 – 17.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

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