Seniorenratgeber für den Rhein-Neckar-Kreis

88 | Sonstige wichtige Informationen Nicht nur im Herbst des Lebens sind Verfügungen und Vollmachten zur Vorsorge sehr wichtig. Wie schnell kann man in eine Lage kommen, in welcher es einem nicht mehr möglich ist, sich selbst vorzustehen. Sind keine direkten Angehörigen da, empfiehlt es sich dringend, freundschaftliche oder gesetzliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Verlassen darauf, dass die Angehörigen alles regeln können ist falsch. Die hierfür notwendigen Verfügungen sollten auf jeden Fall in Schriftform und im besten Fall auch mit beglaubigter Unterschrift vorliegen, auch das Niederlegen ist beim „Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR)“ möglich. Solche Willensbekundungen helfen nicht nur den Angehörigen, sondern auch z. B. behandelnden Ärzten oder der betreuenden Fürsorge Entscheidungen in ihrem Sinne treffen zu können. Folgende wichtige Verfügungen oder Vollmachten sollte jeder volljähriger Bürger für den Fall der Fälle in seinen persönlichen Akten haben: • Verfügung zur Gesetzlichen Betreuung • Vorsorgevollmacht • Bankvollmacht • Patientenverfügung • Testament Eine große Anzahl an Vordrucken, umfangreiche, verständliche Erklärungen und Schriften bietet das Bundesjustizministerium auf seiner Webseite an. Der Vorteil dieser Seite ist, dass diese Vordrucke stets der aktuellen Gesetzeslage entsprechen. www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_ betreuungsrecht/vorsorge_ betreuungsrecht_node.html Gesetzliche Betreuung Der Begriff Betreuung meint in diesem Zusammenhang die rechtliche durch ein Gericht angeordnete Vertretung für Personen, die ihre Angelegenheiten vorübergehend oder auch dauerhaft nicht selbst regeln können und der Grund hierfür eine Krankheit oder Behinderung ist. Derzeit werden rund 1,3 Millionen Menschen auf diese Weise unterstützt. Sowohl Betroffene als auch außenstehende Personen können hier einen Antrag stellen bzw. eine Betreuung anregen. Solange ein Mensch mit körperlicher Behinderung seinen Willen selbstständig bekunden kann, kann ein Antrag nur von diesem selbst gestellt werden. Die Entscheidung trifft das zuständige Betreuungsgericht nachdem die Betreuungsbehörde sich mit der Person und eventuellen Beteiligten unter Einhaltung des Datenschutzes unterhalten hat und einen Sozialbericht erstellt hat. Ebenso erfolgt vorher eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter, sowie einem Sachverständigengutachten eines Arztes, Neurologen oder Psychologen. Wichtig ist, dass Betreuungen jederzeit auf Anregung des Betroffenen oder dessen Betreuers wieder aufgehoben werden können. Diese Aufhebung ist ebenfalls beim Betreuungsgericht zu beantragen. Bei der Auswahl des Betreuers hat das Betreuungsgericht die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen (z.B. durch eine Betreuungsverfügung oder einen mündlich geäußerten Wunsch). Im Rahmen des Sozialberichtes wird durch die Betreuungsbehörde geprüft, ob ein (Betreuer) - Wunsch vorhanden ist oder ob Angehörige die rechtliche Betreuung übernehmen können und wollen. Falls dies nicht der Fall ist, wird ein außenstehender rechtlicher Betreuer, der ehrenamtlich oder beruflich tätig sein kann, vorgeschlagen. Der Betreute hat ein Anrecht auf ein Kennenlerngespräch. Selbstverständlich werden die rechtlichen Betreuer regelmäßig vom Betreuungsgericht geprüft und kontrolliert. Nahe Angehörige haben ein Informationsrecht. Unabhängig davon, ob ein Angehöriger oder ein Außenstehender die rechtliche Sonstige wichtige Informationen

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