Seniorenratgeber für den Rhein-Neckar-Kreis

90 | Sonstige wichtige Informationen werden, so gibt es die Möglichkeit zu stiften oder zu spenden. Steuerfrei kann man sein Vermögen Stiftungen oder gemeinnützigen Einrichtungen vererben. Es gilt die entsprechende Prüfung des Sachverhaltes durch den Anwalt oder Steuerberater des Vertrauens. Achtung: Wer schon frühzeitig sein Vermögen vergibt, läuft Gefahr, später zu verarmen. Für die eigene Alterssicherung und pflegerische Versorgung lassen sich zum Beispiel Nießbrauchs- und Sonderrechte sowie Versorgungsleistungen wie eine Leibrente im Schenkungs- oder Erbvertrag vereinbaren. In jedem Falle ist eine frühzeitige Beratung über geltendes Steuer- und Erbrecht beim Steuerberater, Notar oder Fachanwalt und die notarielle Beurkundung der Regelung empfehlenswert. » Spenden Das Spenden ist die einfachste Form des Verschenkens. Einer z. B. gemeinnützigen Institution wird der Nachlass gesamt oder in Teilen vererbt. Bitte die Institution klar benennen. Beispielsweise „Kinderhospiz“ oder „Tierschutzverein“ alleine reicht nicht aus. Eine solche Spende kann zu Lebzeiten oder posthum gemacht werden. Bitte beachten Sie auch hier die unterschiedlichen steuerlichen Bewertungen, auch hier bitte unbedingt auf die eigene Altersvorsorge achten. » Stiften und Stiftungen Stiftungen wirken mit Erträgen und dem Vermögen selbst. Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen in eine Stiftung ein. Rund zwei Drittel der Stifter in Deutschland sind Privatpersonen, oft betätigen sich aber auch Organisationen als Stifter. Wichtig: Wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von seinem Vermögen. Den Zweck einer Stiftung bestimmt der Stifter, wenn er die Stiftung errichtet. Dieser Zweck ist fortan festgeschrieben und darf nicht wesentlich Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmj.de/DE/service/formulare/ form_vorsorgevollmacht/form_vorsorgevollmacht_node.html www.stmgp.bayern.de/meine-themen/ fuer-patienten In Leichter Sprache: www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/ DE/Broschueren/Vorsorgevollmacht_ LeichteSprache.html Testament Im Testament fixiert sind die Wünsche des Erblassers zu seinem Nachlass. Einige formale Regeln für die Gültigkeit und Verbindlichkeit müssen eingehalten werden. Wem es unangenehm ist, seinen letzten Willen mündlich mit einem Notar zu besprechen, kann sein Testament auch eigenhändig aufsetzen und es mit Vor- und Zunamen sowie Datum der Abfassung versehen. Die Hinterlegung beim Nachlassgericht ist empfehlenswert. Wenn es möglich ist, sollte ein Testament immer mit der Hilfe eines Fachanwaltes aufgesetzt werden. Das Deutsche Nachlassrecht ist in einzelnen Bereichen sehr kompliziert. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Begünstigte genau bezeichnet wird. Dies gilt auch für soziale oder karitative Einrichtungen. Allgemeine Bezeichnungen werden von den Nachlassgerichten oftmals als nichtig angesehen. Verschenken, Vererben, Stiften und Spenden Manche Nachlässe bereiten Kopfzerbrechen, da sie entweder nur schwer unter den Erben aufzuteilen sind oder zu konfliktträchtigen Erbengemeinschaften führen könnten. Für solche Fälle gibt es eine erwähnenswerte Alternative: Immobilien und individuell wertvolle Nachlässe können schon zu Lebzeiten zum gleichen Steuersatz verschenkt werden, gegebenenfalls auch in mehreren Etappen. Sind keine Erben vorhanden oder die gesetzlich berechtigten Erben sollen von dem Nachlass ausgeschlossen oder nur mit dem Pflichtteil bedacht

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=