Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

22 V. Mobilität V. Mobilität • Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII ( §§ 41 bis 46 SGB XII), • laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt (nach § 27 a oder der Hilfe in beson- deren Lebenslagen nach § 27 d Bundesversorgungs­ gesetz BVG), • laufende Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 d BVG sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigen- beteiligung befreit. 4 . Fahrdienst der Stadt Herne für Menschen mit Behinderungen Berechtigt, den Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, sind Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind und bei denen das Versor- gungsamt das Vorliegen einer außergewöhnlichen Geh- behinderung (Merkzeichen aG) zuerkannt hat und deren Einkommen unterhalb der in den Richtlinien bestimmten Einkommensgrenze liegt. Nicht berechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die Halter eines Kraftfahrzeuges sind. Der Fahrdienst kann für alle Fahrten des täglichen Lebens benutzt werden. Hierbei soll dem Menschen mit Behinderungen insbesondere der Kontakt mit sei- ner Umwelt und die Beteiligung am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht bzw. erleichtert werden. Fahrten, z. B. für Arztbesuche und für schulische oder berufliche Zwecke, sind im Rahmen des Fahrdienstes der Stadt Herne nicht möglich. Anträge auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung des Beförderungsdienstes und Anträge auf Ausstellung von Fahrgutscheinen können unter Vorlage der notwendigen Nachweise bei der Stadt Herne – Fach- bereich Soziales – gestellt werden. Hierbei erfolgt eine Einkommensüberprüfung. Bei Bewilligung des Antra- ges können grundsätzlich alle geeigneten Fahrdienste in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsberechtigten können zehn Fahrgutscheine pro Monat im Wert von maximal 20 Euro pro Fahrt erhal- ten. Den 20 Euro übersteigenden Fahrpreis trägt der Fahrgast selbst. Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. 41 / 2 – Eingliederungshilfe Leistungen zur Teilhabe/Mobilität/Fahrgutscheine Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241 , Eingang C, 2 . OG, 44649 Herne Frau Stefanie Wieschnewski, Frau Sarah Jeziorowski, Zimmer 212 Telefon: 02323 16 - 3140 / 16 - 3125 E-Mail: soziales@herne.de 2 . Parkerleichterungen Parkerleichterungen, insbesondere zur Nutzung von Behindertenparkplätzen, werden Schwerbehinderten gewährt, wenn sie vom zuständigen Versorgungsamt als „außergewöhnlich gehbehindert“ anerkannt oder blind sind (Vermerk aG oder Bl auf dem Schwerbehinderten- ausweis). Die Ausstellung eines EU-einheitlichen blauen Parkausweises kann bei der Stadtverwaltung Herne – Fachbereich Bürgerdienste an folgenden Stellen bean- tragt werden: Abteilung Fahrerlaubnis- und Kfz-Zulassungsbehörde Zimmer 3 oder 5 , Südstraße 8 , 44625 Herne Abteilung Bürgerdienste im Rathaus Wanne Zimmer 6 – 8 , Rathausstraße 6 , 44649 Herne Abteilung Bürgerzentrum Mitte Bahnhofstraße 38 , 44623 Herne 3 . Erleichterungen im öffentlichen Personennahverkehr Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungs­ fähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personen- nahverkehr unentgeltlich befördert zu werden Nahver- kehr heißt: Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Eisenbahnen bundesweit. Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehin- derte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzei- chen G, aG, H, GI und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus, eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen. Ob diese Voraus- setzungen vorliegen, prüft das Referat Soziales der Stadt Gelsenkirchen. Schwerbehinderte Menschen, die von der Beförderung Gebrauch machen wollen, müssen jährlich eine Eigen- beteiligung von 80 Euro zahlen ( 40 Euro halbjährlich). Dafür erhalten sie eine Wertmarke, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis für die Freifahrtberech- tigung dient. Einkommensschwache Personen, die folgende Leistun- gen beziehen: • nach § 19 ff. SGB II und Sozialgeld nach § 28 SGB II von der Agentur für Arbeit, • laufende Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 bis 40 SGB XII). Es darf sich jedoch nicht um einmalige Leis- tungen handeln,

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