Notfalllotse persönliche Dokumente für den Notfall Landkreis Elbe-Elster

2 5 Patientenverfügung Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung für Krankheitssituationen oder die letzte Lebensphase. In der Verfügung beschreibt der Verfasser möglichst genau die gewünschte Pflege und ärztliche Behandlung bzw. Nichtbe- handlung für Situationen, in denen er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann. Damit kann er z. B. Regelungen für den Fall der Bewusstlosigkeit, Wünsche für die Sterbephase oder die Schmerz- therapie festlegen. Im Fall einer Bewusstlosigkeit oder Entschei- dungsunfähigkeit ist der Arzt verpflichtet, den „mutmaßlichen Willen“ des Patienten zu er­ mitteln. In § 1901b BGB ist geregelt, wie der Patientenwillen zu ermitteln ist: • Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme indiziert ist. • Arzt und Betreuer / Bevollmächtigter erörtern die Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens. Die Patientenverfügung trägt wesentlich zur Ermittlung des Patienten- willens bei. • Bei der Entscheidung sollten nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen mitein­ bezogen werden, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Damit die entsprechenden Situationen und die gewünschten ärztlichen Maßnahmen in der Patientenverfügung auch wirklich eindeutig be- schrieben sind, ist es empfehlenswert, ausführ­ liche Gesprächemit Ärzten und / oder Intensiv- oder Palliativfachkräften insbesondere in Bezug auf eigene evtl. bereits bekannte Erkrankungen, ihre Folgen und ihre Behandlung bzw. Nicht­ behandlung zu führen. Um den Willen des Verfassers nachvollziehen zu können, ist es hilfreich, wenn persönliche Wert- vorstellungen und möglicherweise anstehende Behandlungsfragen in der Patientenverfügung möglichst konkret beschrieben sind. Voraussetzungen und Form • Eine Patientenverfügung kann mündlich und schriftlich erteilt werden. Handschrift- lichkeit ist nicht nötig, hier ist allerdings die Fälschungsgefahr am geringsten. Es wird jedoch dringend die schriftliche Form zum Ausschluss von Zweifeln an der Einwilligungs- fähigkeit des Verfassers angeraten. Wichtig ist die gute Lesbarkeit. • Der Ersteller einer Patientenverfügung muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Zur Absicherung kann ein Arzt die unzweifel- hafte Einwilligungsfähigkeit des Verfassers der Patientenverfügung mit Unterschrift und Datum bestätigen (nicht Vorschrift). • Bei einer schriftlichen Patientenverfügung sind Ort, Datum und eigenhändige Unter- schrift erforderlich. • Ergänzungen und Streichungen müssen ebenfalls mit Ort, Datum und Unterschrift dokumentiert werden. • Die Aktualität durch Unterschrift vom Ver- fasser möglichst alle zwei Jahre bekräftigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Patientenverfügung mit älterer Unterschrift ungültig ist.

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