Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

103 Finanzierungsfragen Hilfsmittel zum Verbrauch Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung) werden von der Pflegekasse monatlich bis zu einem Betrag von 40,00 Euro bezahlt. Hierfür ist keine Zuzahlung zu leisten. Sie können durch Apotheken oder Sanitätshäuser bezogen werden. Technische Hilfsmittel Bei technischen Pflegehilfsmitteln ist immer zuerst ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Sie werden dem Pflegebedürftigen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu diesen Hilfsmitteln eine Zuzahlung von 10 Prozent bis höchstens jedoch 25,00 Euro je Hilfsmittel, entrichten. Eine Befreiung von der Zuzahlung durch die Krankenkasse gilt auch für die Pflegekasse. Die Zuzahlung ist nur dann zu entrichten, wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die nicht leihweise zur Verfügung gestellt werden. Für die Pflegehilfsmittel sind Kranken- oder Pflegekasse zuständig. Bei fehlendem Leistungsanspruch kann ein Antrag beim Amt für Soziales, Bereich Eingliederungshilfe, im Rahmen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) gestellt werden. Die Eingliederungshilfe ist jedoch einkommens- und vermögensabhängig. Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden von der Pflegekasse bezuschusst, wenn diese Veränderungen –– die häusliche Pflege ermöglichen –– erleichtern oder –– eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen Zu den Maßnahmen zählen zum Beispiel Türverbreiterungen für Rollstuhlfahrer, feste Installationen von Rampen und pflegegerechter Badumbau. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.000,00 Euro für die Gesamtmaßnahme. Der Zuschuss ist vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Informationen sind bei der zuständigen Pflegekasse erhältlich. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Kranken- und Pflegekassen bieten gemeinsam mit ambulanten Pflegediensten Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen an. Inhalte sind zum Beispiel Grundpflege mit praktischen Übungen, Krankenbeobachtung, vorbeugende Maßnahmen, Umgang mit Sterbenden, Informationen zu Pflegeleistungen und Entlastungshilfen. Auf Wunsch werden auch individuelle Schulungen der Pflegeperson im häuslichen Umfeld durchgeführt. Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson bei Pflege Auf Antrag entrichtet die Pflegeversicherung während der Dauer der Pflegetätigkeit für die Pflegeperson Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson –– nicht erwerbsmäßig pflegt –– mindestens 10 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegt und –– selbst weniger als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Pflegeperson bei Pflege Wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig berufstätig war oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (zum Beispiel Arbeitslosengeld) erhalten hat, entrichtet die Pflegeversicherung während der Dauer der Pflegetätigkeit für die Pflegeperson Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Für die Pflegeperson besteht damit die Möglichkeit, nach Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.

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