Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

98 Finanzierungsfragen Rundfunk, Fernsehen und Telefon Rundfunk, Fernsehen und Telefon sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Gerade für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nicht in vollem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, bieten sie eine wichtige Informationsquelle. Der Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro ist für jede Wohnung fällig, auch wenn die Bewohner weder Fernseher, Radio noch Internetzugang haben. Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben ™™Empfänger von Sozialleistungen ––Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ––Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ––Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetz) ––Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) ––Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG ––Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben ––„Härtefälle“, deren monatliches Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro überschreitet. Voraussetzung ist der aktuelle Bewilligungsbescheid. ™™Taubblinde Menschen Voraussetzung ist einer der folgenden Nachweise über die Taubblindheit: ––ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit ––Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen TBl (taubblind) ––Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind) und „Gl“ (gehörlos) ––Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind) oder „Gl“ (gehörlos) zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung ––Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung (GdB) von 100 für die Sehbehinderung und eines GdB von 70 für die Hörbehinderung ™™Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG Voraussetzung ist der aktuelle Bewilligungsbescheid ™™Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG Voraussetzung ist die Bescheinigung über die Feststellung „Sonderfürsorgeberechtigte“ Anspruch auf Ermäßigung haben: ™™blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist ™™hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist ™™behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können Voraussetzung ist ein aktueller Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ oder eine Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“. Die Antragstellung erfolgt beim: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln Fax: (01806) 99 95 55 40 Internet: www.rundfunkbeitrag.de

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