Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

99 Finanzierungsfragen Leistungen der Krankenkassen Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse Versicherte haben zu den Kassenleistungen jedes Jahr Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent (bei chronisch Kranken 1 Prozent) ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Kinder und Ehepartner werden berücksichtigt. Nach Erreichen der Belastungsgrenze kann bei der Krankenkasse ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Jahr. Angefallene Kosten sind der Krankenkasse anhand von Quittungen nachzuweisen. Wer einmal von der Zuzahlung befreit war, kann sich für die Zukunft auch im Voraus befreien lassen. Häusliche Krankenpflege Diese Hilfe kann auf Kosten der Krankenkassen (unabhängig von einer Pflegeeinstufung) durch geeignete Pflegekräfte in Anspruch genommen werden, wenn eine Krankenhausbehandlung erforderlich, aber nicht durchführbar ist oder wenn sie dadurch vermieden oder verkürzt werden kann. Häusliche Krankenpflege umfasst die erforderliche Grundpflege (zum Beispiel Körperpflege, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) und Behandlungspflege (zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen, Verbandswechsel) sowie hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung). Der Anspruch besteht bis zu 28 Tagen je Krankheitsfall und kann darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Behandlungspflege wird erbracht, wenn sie aus ärztlicher Sicht notwendig ist. Dieser Anspruch setzt keine Krankenhausbehandlung voraus und ist an keine zeitliche Begrenzung gebunden. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Die Leistung muss ärztlich verordnet sein. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von 1.774 Euro jährlich. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen mit Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten in den folgenden sechs Bereichen (Module): 1. Mobilität (zum Beispiel Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) 2. K ognitive und kommunikative Fähigkeiten (zum Beispiel örtliche und zeitliche Orientierung) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und selbstverletzendes Verhalten) 4. S elbstversorgung (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung) 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) 6. G estaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel Gestaltung des Tagesablaufs) Es wird geprüft, ob ein Mensch selbstständig handeln kann oder Hilfe benötigt. Der Pflegebedarf wird anhand von 64 Kriterien ermittelt, die sechs Lebensbereichen (Modulen) zugeordnet sind. Dabei werden für jedes Kriterium Punkte vergeben. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung ist, desto höher ist die Punktzahl. Die Einzelpunkte jedes Moduls werden zusammengezählt und nach einer festgelegten Formel umgerechnet. Die einzelnen Module sind unterschiedlich stark gewichtet. Zusammengefasst ergeben sie einen der fünf Pflegegrade.

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