Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

100 Finanzierungsfragen Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit beziehungsweise Prozentsätzen ein: Modul 1 (Mobilität) mit 10 Prozent Modul 2 oder 4 (Kognitive Fähigkeiten oder Verhalten – je nachdem, welcher Bereich höher bewertet wird) mit 15 Prozent Modul 4 (Selbstversorgung) mit 40 Prozent Modul 5 (Behandlung und Therapie) mit 20 Prozent Modul 6 (Alltagsgestaltung) mit 15 Prozent Der Hilfebedarf muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate bestehen. Bevor bei älteren Menschen eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes eintritt, sind in der Regel schon Hilfen im Haushalt sowie Pflege und Betreuung erforderlich. Bei nicht ausreichenden eigenen finanziellen Mitteln können Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden. Genaue Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie bei den Seniorenberatungsstellen (Seite 12 – 13), den Ansprechpartnern in den Städten und Gemeinden (Seite 93 – 95) und dem Pflegestützpunkt MainTaunus-Kreis (Seite 14). Leistungen der Pflegekassen Leistungen der Pflegekasse werden bei Pflege- bedürftigkeit ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen auf der Grundlage der Vorschriften des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) gewährt. Zur Erlangung der Leistungen ist bei der Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse ein Antrag zu stellen. Die Leistungsgewährung erfolgt ab Antragstellung, wenn die Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen (Pflegebedürftigkeit, Vorversicherungszeiten) werden von der Pflegekasse bei Antragstellung geprüft. Es gibt fünf Pflegegrade Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte) Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte) Die Bewertung der Selbstständigkeit Selbstständig = Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen –– möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich –– entscheidend ist, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt –– vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen können nicht berücksichtigt werden Überwiegend selbstständig = Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen –– es entsteht nur geringer / mäßiger Aufwand für die Pflegeperson, zum Beispiel Richten / Zurechtlegen von Gegenständen –– motivierende Aufforderungen –– Unterstützung bei der Entscheidungsfindung –– punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität

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