Wegweiser für Senioren und erwachsene Menschen mit Behinderung Stadt Kamen

• Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder nach § 27 BVG oder von Landespflegegeld. • Befreiung als besonderer Härtefall (Wer nur deshalb keine der oben genannten Sozial­ leistungen erhält, weil sein Einkommen weniger als 17,50 Euro über der jeweiligen Einkommens­ grenze liegt, bekommt dennoch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag). Anträge auf Befreiung / Ermäßigung vom Rund­ funkbeitrag sind beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder im Bürgerbüro der Stadt Kamen zu stellen. Genaue Informationen erhalten sie auch unter dem Servicetelefon des Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio unter der Rufnummer 0 18 06 99 95 55 10 und auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de. Telefongebührenermäßigung Neben der Rundfunkbeitragsermäßigung bzw. Rundfunkbeitragsbefreiung kann bei der Deutschen Telekom ein Sozialtarif für das Telefon beantragt werden. Im Bürgerbüro der Stadt Kamen können Anträge auf Telefongebührenermäßigung (sog. Sozial­ tarif) gestellt werden. Dies geschieht meist in Verbindung mit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ist aber nicht unbedingt erforderlich. Folgende Befreiungsvoraussetzungen gelten lt. Angaben der Deutschen Telekom: Für Sozialtarif 1 wird eines der folgenden Dokumente benötigt: • Aktueller Bescheid über die Rundfunkbeitrags­ befreiung • Schwerbehindertenausweis mit Angabe des Grades der Behinderung sowie des Merkzeichens RF • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes • Aktueller BAföG-Bescheid Für Sozialtarif 2 wird eines der folgenden Dokumente benötigt: • Schwerbehindertenausweis mit mind. 90 Grad der Behinderung sowie Merkzeichen BI oder GI • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Anträge für den Sozialtarif der Telekom sind ansonsten in den Geschäftsstellen der Deutschen Telekom unter Vorlage der notwendigen Nach­ weise über den Befreiungsgrund (z. B. Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebühren­ pflicht) zu stellen. „Freifahrt“ im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr für schwerbehinderte Menschen dient der Mobilität vor Ort und somit zur Teilnahme am öffentlichen Leben. Schwerbehinderte Menschen mit einem Schwer­ behindertenausweis mit grün-orangen Flächen­ aufdruck erfüllen die Voraussetzung der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Verkehrsmitteln des Nah­ verkehrs. Ein grün-oranger Schwerbehinderten­ ausweis wird ausgestellt, wenn der behinderte Mensch gehörlos (Merkzeichen Gl), hilflos (Merk­ zeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt (Merkzeichen G oder aG) ist. Zur Nutzung der unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr ist ein persönliches Beiblatt mit aufgedruckter Wertmarke erforderlich. Diese wird vom zuständigen Versorgungsamt (Kreisverwaltung Unna) für ein Jahr für 80 Euro oder für ein halbes Jahr für 40 Euro herausgegeben. Auf Antrag er­ halten blinde Menschen (Merkzeichen Bl), hilflose Menschen (Merkzeichen H) und Menschen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen erhalten (z. B. Arbeitslosengeld 2, Hartz 4), die Wertmarke kostenfrei ausgestellt. Die Wertmarke bekommt immer eine Gültigkeit von einem Jahr. Das Beiblatt mit Wertmarke hat nur zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis Gültigkeit, welche beide Zusammen bei der Fahrkartenkontrolle im Original vorzuzeigen sind. Nähere Auskünfte dazu erteilt der Kreis Unna, Fachbereich Arbeit und Soziales, Telefon: 0 23 03 / 2 70 Parkerleichterungen Bei Vorliegen des Merkzeichens „aG“ (außer­ gewöhnlich Gehbehindert) oder „Bl“ (Blind) kann durch das örtliche Bürgerbüro ein Berechtigungs­ ausweis für die Nutzung von Behinderten­ parkplätzen ausgegeben werden. Sofern ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ und „Bl“ beim Kreis Unna beantragt wurde, die Entscheidung darüber jedoch noch aussteht, kann ein vorläufiger Berechtigungsausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 9 Monaten ausgestellt werden. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis über den gestellten Antrag (Kopie des Antrages mit Bescheid des Versorgungsamtes über den 25 Beratung und Hilfe

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