Wegweiser für Senioren und erwachsene Menschen mit Behinderung Stadt Kamen

Eingang des Antrages beim Kreis Unna) und eine ärztliche Bescheinigung, die, unter Angabe der vorliegendenErkrankung, die Notwendigkeit eines solches Ausweises bescheinigt. Nähe Informationen erhalten Sie im Bürgerbüro oder bei der Seniorenbetreuung der Stadt Kamen. KFZ-Steuerermäßigung Kraftfahrzeuge, die für schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, können steuerlich begünstigt werden. Ein schwerbehinderter Mensch kann die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen, wenn der Schwerbehindertenausweis eines der folgen­ den Merkzeichen enthält: • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung Diese Befreiung gilt neben der Nutzung der „Freifahrt“ im öffentlichen Personen- und Nahverkehr (siehe oben). Schwerbehinderte, deren Ausweis einen orangefarbenen Aufdruck mit dem Merkzeichen „G“ oder „Gl“ aufweist, haben die Wahl. Sie können entweder die „Freifahrt“ im öffentlichen Personen- und Nahverkehr oder eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent beantragen. Nähere Informationen erhalten sie im Bürgerbüro, bei der Senioren­ betreuung oder beim Hauptzollamt Dortmund. Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie jährlich einen Teil Ihres Einkommens an Zuzahlungen leisten. Berücksichtigt werden ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für verordnete Mittel und Behandlungen. Diese muss der Patient sorgfältig unterscheiden von wirtschaftlichen Aufzahlungen, die fällig werden, wenn der Patient eine bessere Versorgung als die Kassenleistung wünscht. Von den Mehrkosten der wirtschaft­ lichenAufzahlungen kann sich der Patient nicht befreien lassen. Das gilt ebenso für die privaten Zuzahlungenbeim Zahnersatz und für indivi­ duelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Diese können Sie ggf. als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und gilt bei Ehepaaren für den gesamten Familienhaushalt – unabhängig davon, ob eine Familienversicherung besteht oder die Person selbst versichert ist. Für die Berechnung zählen auch die Einnahmen familienversicherter Kinder. Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Für chronisch Kranke gilt: 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebens­ unterhalt. Sobald Sie mit Ihren Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen. Beachten Sie, dass die Krankenkasse Sie nicht automatisch benachrichtigt, wenn Sie die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben. Daher ist es wichtig, die Zuzahlungen im Blick zu behalten und die Quittungen aufzubewahren. Zusammen mit dem Antrag müssen Sie alle Originalquittungen über die geleisteten Zu­ zahlungen und Kopien der Einkommensnachweise (zum Beispiel Gehaltsbescheinigung, Renten­ bescheide usw.) bei der Krankenkasse einreichen. Es gelten die gesetzlichen Zuzahlungen aller Angehörigen, die auch für die Ermittlung der Belastungsgrenze herangezogen werden. Wird der Antrag auf die Zuzahlungsbefreiung be­ willigt, so erhalten Sie einen Befreiungsbescheid (Befreiungskarte) und brauchen für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Be­ reits zu viel geleistete Zuzahlungen werden Ihnen erstattet. Bei Versicherten, denen der Arzt eine chronische Erkrankung bescheinigt hat und bei denen keine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist (zum Beispiel bei Pflegebedürftigkeit), können die Krankenkassen (nach Rücksprache) auf einen jährlichen Nachweis verzichten. Chronisch Kranke reichen die Bescheinigung über die Dauerbehand­ lung zur Befreiung auf Zuzahlung bei der Kranken­ kasse ein. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich direkt bei Ihrer Krankenkasse. LEBENSUNTERHALT /WICHTIGE SOZIALLEISTUNGEN 26 Beratung und Hilfe

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