Wegweiser für Senioren und erwachsene Menschen mit Behinderung Stadt Kamen

PFLEGE / PFLEGEVERSICHERUNG / HÄUSLICHE ALTEN-UND KRANKEN- PFLEGE /AMBULANTE PFLEGE Seit dem 01.01.2017 bedeutet Pflegebedürftigkeit nicht mehr ein in Minuten gemessener Hilfebedarf. Vielmehr geht es darum, wie stark die Selbständig­ keit bzw. die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltages beeinträchtigt sind und er deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Selbständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tat­ sächlich erbracht werden. Ausschlaggebend ist allein, ob der Hilfebedürftige die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, geistige(Wahrnehmung, Denken), psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig ausgleichen kann. Die Einschränkungen müssen dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade . Die Fest­ stellung von eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. demenzielle Erkrankungen) entfällt, da diese bei der Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades bereits berücksichtigt wird. Der MedizinischeDienst ermittelt den jeweiligen Pflegegrad auf Grundlage eines neuen Begut­ achtungssystems . Dieses erweitert den Blick auf den Menschen und bezieht auch Aspekte, wie bei­ spielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit, mit ein. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und Erwachsene Pflegebedürftige. Da manche oder mancher selbst darüber entscheiden will, wie und von wem sie oder er gepflegt werden möchte, gibt es die Möglichkeit Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Eine vor­ geschriebene regelmäßige pflegefachliche Beratung soll helfen, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und den Pflegenden Hilfestellung zu geben. Das Pflegegeld wird den Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Sie können über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und geben das Pflegegeld regelmäßig an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürf­ nisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesach- leistungen (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren.Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können aus den Angeboten zugelassener Pflegedienste frei wählen. Entsprechend ihrer Bedürfnisse können sie körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung in Anspruch nehmen. Pflege­ bedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich . Der Betrag ist zweckge­ bundeneinzusetzen zur Entlastung pflegender An­ gehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege sind die von ihnen zu zahlenden einrichtungs­ individuellen, pflegebedingten Eigenanteile in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch. Sie erhöhen sich nicht mehr aufgrund steigender Pflegebedürftig­ keit. So lassen sich auch bei zunehmender Pflege­ bedürftigkeit die langfristigen Kosten vor dem Umzug in ein Pflegeheim besser abschätzen. Außerdem wurde mit der Pflegereform 2017 die soziale Absicherung der Pflegepersonen verbessert, der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ wird gestärkt und die Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln wird erleichtet. © Robert Kneschke / Fotolia 33 Pflege im Alter

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