Seite 23 - Seniorenwegweiser - Stadt Landau in der Pfalz

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I I I. FINANZIELLE HILFEN |
für Lebensunterhalt oder Pflege zeitlich befristet gewährt
oder um eine Unterbringung im Heim zu vermeiden.
Auskünfte im Sozialamt
Langstraße 9a, Zimmer 105
Telefon: 06341 13-5047
Hilfe zur Pflege
Wenn Sie infolge von Krankheit oder Behinderung pflege-
bedürftig werden und auf fremde Hilfe und Pflege ange-
wiesen sind, können Sie Hilfe zur Pflege erhalten, wenn
Ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht
übersteigt. Da die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig
gegenüber anderen Leistungen ist, müssen Sie zunächst
bei Ihrer Pflegekasse die Leistungen der Pflegversicherung
beantragen. Reichen die Leistungen der Pflegekasse und
Ihr Einkommen und Vermögen nicht aus, um den not-
wendigen Bedarf zu decken, so wird vom Sozialamt nach
Feststellung der notwendigen Hilfestellungen sowie nach
Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse
Hilfe zur Pflege gewährt.
Auskünfte im Sozialamt
Langstraße 9a, Zimmer 104
Telefon: 06341 13-5040
Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und in der Tagespflege
Zimmer 104
Telefon: 06341 13-5042
Hilfe zur Pflege und Kurzzeitpflege im Pflegeheim
Den Zuschuss zu den in einem Pflegeheim anfallenden
Kosten können Sie beantragen, wenn Sie Leistungen für
vollstationäre Pflege von Ihrer Pflegekasse erhalten, Ihr Ein-
kommen und Vermögen aber nicht ausreicht, um die Kos-
ten der Pflege, Unterkunft, Verpflegung in der Einrichtung
und Taschengeld zu tragen. Das Sozialamt gewährt nach
Prüfung der Notwendigkeit der Heimaufnahme und Ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Beihilfe zur
Deckung der Heimkosten.
Landespflegegeld
Bei außerordentlicher Schwere der Krankheit oder Behin-
derung wird Landespflegegeld gewährt. Das Landespflege-
geld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Auf das
Landespflegegeld werden jedoch Leistungen bei Pflege-
bedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. Pflege-
geld der Pflegekassen, angerechnet. Das Landespflege­geld
beträgt derzeit monatlich 384,00 Euro.
Auskünfte im Sozialamt
Langstraße 9a, Zimmer 14
Telefon: 06341 13-5051
Landesblindengeld
Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten Blinde bzw.
gleichgestellte hochgradig Sehbehinderte ohne Rücksicht
auf Einkommen und Vermögen Blindengeld in Höhe von
derzeit mtl. 410,00 Euro.
Auf das Landesblindengeld werden aber Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z. B.
Pflegegeld der Pflegekassen, angerechnet.
Auskünfte im Sozialamt
Langstraße 9a, Zimmer 14
Telefon: 06341 13-5051
Blindenhilfe
Blinde in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen können
Blindenhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetz-
buches XII erhalten.
Auskünfte im Sozialamt
Langstraße 9a, Zimmer 14
Telefon: 06341 13-5051
Leistungen der Pflegeversicherung nach dem
Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI)
Über Ihren jeweiligen Leistungsanspruch informiert und
berät Sie Ihre Pflegekasse.
Häusliche Pflege
Personen, die infolge einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung einen erheblichen
Hilfebedarf haben, können auf Antrag Leistungen der
Pflegeversicherung erhalten.
Das Leistungsangebot der Pflegeversicherung im ambulan-
ten Bereich umfasst im Wesentlichen folgende Dienste:
Grundpflege (Körperpflege, Betten, Lagern, Training
elementarer Fertigkeiten, An- und Auskleiden, Essens-
gabe) und
hauswirtschaftliche Versorgung (Wohnungsreinigung,
Wäscheversorgung usw.)
Die Leistungen können entweder als Pflegegeld (bei Pflege
durch Angehörige) oder als Sachleistungen (Pflege durch
ambulante Dienste) abgerufen werden. Voraussetzung für
einen Leistungserhalt ist, dass der Medizinische Dienst der
Krankenkasse (MDK) bei dem Leistungsberechtigten einen
erheblichen Hilfebedarf feststellt und eine entsprechende
Einstufung in eine der drei Pflegestufen vornimmt. Die
Pflegestufen werden nach Art, Umfang, Häufigkeit und
Dauer des Hilfebedarfs zugeordnet.
Für erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gewährt die
Pflegekasse bei Feststellung der eingeschränkten Alltags-
kompetenz durch den Medizinischen Dienst der Kranken-
kasse (MDK) zusätzliche Betreuungsleistungen und er-
höhte Pflegeleistungen.