Seite 36 - Seniorenwegweiser - Stadt Landau in der Pfalz

Basic HTML-Version

34
| VI. VORSORGE
VI. VORSORGE
Hilfe durch die Polizei
Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Prävention
Bismarckstraße 116
67059 Ludwigshafen
Telefon: 0621 963-2510
E-Mail:
Das Beratungsangebot der Polizei umfasst:
Hilfen bei der Sicherung Ihrer Wohnung / Ihres Hauses
Schwachstellenanalyse
Schutzmaßnahmen vor Trickdieben, unseriösen Tür­-
geschäften, etc.
Vorträge zum Thema Sicherheit und Schutzmaßnahmen
Nähere Informationen erteilt:
Polizeiinspektion Landau
Telefon: 06341 287-201 oder 06341 287-237
Dokumentenmappe
Urkunden und wichtige Papiere sollte man nicht nur voll-
ständig, sondern auch immer griffbereit haben. Eine durch-
dachte Aufbewahrung hilft nahen Angehörigen, wichtige
Schriftstücke zu finden, wenn man selbst einmal krank
wird. Gut aufbewahren heißt übersichtlich geordnet, aber
nicht offen sichtbar, in einem Ordner, einer Dokumenten-
mappe oder einer Kassette.
Dazu gehören:
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde/Familienstammbuch
Zeugnisse und Diplome
Gesellen- und Meisterbriefe
Verträge und Wohnungsunterlagen
Sparbücher und Wertpapiere
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Testament
Vorsorgevollmacht
Sie ermächtigen eine oder mehrere Personen Ihres Ver-
trauens mit der Vorsorgevollmacht für Sie zu handeln,
wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Eine
Vorsorgevollmacht kann eine vom Gericht bestimmte
Betreuung verhindern. Ihr Vertrauter entscheidet über
alle Belange des persönlichen (auch medizinischen) und
wirtschaftlichen Lebens. Für manche Geschäfte muss die
Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden, z. B. bei
Grundstücksgeschäften.
Betreuungsverfügung, kurz gesagt:
Wollen Sie heute keine Person im Rahmen einer Vorsor-
gevollmacht ermächtigen, dann können Sie in der Betreu-
ungsverfügung festlegen, wer zum gesetzlichen Betreuer
durch das Betreuungsgericht bestimmt werden soll und
zwar erst dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind,
selbst zu entscheiden.
Patientenverfügung
Seit dem Jahr 2009 ist die Patientenverfügung auch im
Betreuungsrecht geregelt. Der Patientenwille steht nun
auch gesetzlich an erster Stelle. In der Patientenverfügung
verleihen Sie Ihrem Willen Ausdruck, welche Behandlungs-
maßnahmen Sie wünschen und welche nicht. Solange Sie
zu einer Entscheidung selbst in der Lage sind, kommt es
auf Ihre Patientenverfügung nicht an, sie greift erst ein,
wenn Sie Ihren Willen nicht mehr mitteilen können. Sie
sollten stets einen Hinweis auf die Patientenverfügung
und Ihre Vorsorgevollmacht bei sich tragen; bestenfalls bei
Ihrer Krankenversicherungskarte. Vor der Erstellung einer
Patientenverfügung ist eine Beratung durch einen Arzt
Ihres Vertrauens empfehlenswert.
Testament
Wollen Sie von den allgemeinen gesetzlichen Rege-
lungen abweichen und Ihren letzten Willen indivi-
duell auf Ihre Wünsche und Ihre Familie abstimmen,
dann müssen Sie eine letztwillige Verfügung, d. h.
ein Testament (eigenhändig geschrieben und unter-
schrieben bzw. notariell beurkundet) oder einen no-
tariellen Erbvertrag errichten. Lassen Sie sich hier-
zu in jedem Fall über die gesetzliche Erbfolge (ohne
Testament) und die Wirkungen eines Testaments für den
überlebenden Ehegatten und weitere Erben beraten.
Naturbestattungen – überregional
- Trifelsruhe - RuheForst - Bienwaldruhe -
Bestattungshaus
Kühlmeyer
06346/308 00 79