Seniorenwegweiser der Stadt Leonberg

zeptgebühren etc. diesen Betrag, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen oder die Voraus- zahlung Ihres Anteils regeln. Nach § 37 SGB V können Sie unabhängig von der Pflegeversicherung auch häusliche Krankenpflege erhalten, wenn dadurch ein Krankenhausaufent- halt vermieden oder abgekürzt wird. Der Anspruch besteht normalerweise für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall und umfasst die erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirt- schaftliche Versorgung. 6.3 Hilfen bei der Pflegeversicherung Anspruch und Antrag Mitglieder einer Krankenkasse sind gewöhnlich bei der zugehörigen Pflegekasse versichert. Dort stellen Sie einen formlosen Antrag zur Pflegever- sicherung, dann gibt die Kasse das Gutachten zur Feststellung des Hilfebedarfs in Auftrag. Leistungen gibt es nach mindestens fünf Jahren Versicherung – bei mitversicherten Kindern zu- mindest von einem Elternteil. Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regel- mäßig wiederkehrenden Verrichtungen des tägli- chen Lebens mindestens für sechs Monate oder auf Dauer Hilfe benötigen, und zwar „in erheblichem Maße“. Gutachten Den Umfang der Pflegebedürftigkeit stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fest bzw. bei privat Versicherten ein eigener Dienst namens MedicProof. Entscheidend sind Häufigkeit und vor allem der Zeitaufwand für die tägliche Hil- fe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Der pflegerische Aufwand muss jeweils mehr als die Hälfte der Zeit ausmachen, die pro Stufe relevant ist. Daneben wird die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. Es empfiehlt sich eine Vorbereitung des MDK-Besuchs mit einem Pflegetagebuch. 6.4 Hilfen beim Landratsamt Beim Landratsamt müssen die Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern XI bzw. XII beantragt werden, deren Grundsätze hier erläutert werden. Landesblindenhilfe Blinde Menschen sind im Alltag besonders beein- trächtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein vielfältiger materieller Mehraufwand entsteht, können sie eine Blindenhilfe beziehen. Diese Leis- tungen erhalten sie unabhängig von ihrem Ein- kommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch des Zwölften Buches (SGB XII) bestehen. Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem SGB XII ist der Landkreis. Infos unter: J www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/­ Blindenhilfe.html J https://sozialministerium.baden-wuerttemberg. de/de/soziales/leistungen-unterstuetzung/soziale-­ leistungen/landesblindenhilfe/ 29 © Gina Sander s · adobestock.com © Brigitte Bohnhorst · adobestock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=