Seniorenratgeber für den Rhein-Pfalz-Kreis

6. ERTEILUNG VON VOLLMACHTEN UND GESETZLICHE BETREUUNG Was ist eine Betreuung? Eine Betreuung ist die rechtliche Vertretung von volljährigen Menschen (§ 1896 BGB). Sie kann notwendig werden, wenn ein Mensch aufgrund einer psychischen, seelischen, geistigen oder körperlichen Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln – es sei denn, es wurde eine ausreichende Vollmacht erteilt. Eine Betreuung kann schriftlich oder persönlich bei den zuständigen Amtsgerichten / Betreuungsgerichten angeregt werden (unter 6.4.) 6.1. Vollmachten, Verfügungen Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder starke Demenz können unvorhergesehen dazu führen, nicht mehr selbst über das eigene Schicksal entscheiden zu können. Für diese Fälle lässt sich aber vorsorgen: Schriftliche Verfügungen können sicherstellen, dass andere Menschen im eigenen Sinne entscheiden oder zumindest eine Person des Vertrauens dies tut. Patientenverfügung In einer Patientenverfügung kann man für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Vorsorgevollmacht In der Vorsorgevollmacht beauftragt man mindestens eine Person seines Vertrauens, im Fall der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit rechtswirksam zu handeln. Dies ist umso wichtiger, da es kein automatisches Vertretungsrecht für Angehörige oder Ehegatten gibt. Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung benennt man eine Person seines Vertrauens für den Fall, dass das Betreuungsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen gesetzlichen Betreuer einsetzen muss. Wenn man keine Person seines Vertrauens benennen kann, ist es möglich, in der Betreuungsverfügung Wünsche und Handlungsanweisungen verbindlich festzulegen. Alle Verfügungen können auch notariell errichtet werden, wodurch eine sachgerechte Formulierung und eine umfassende Beratung gesichert sind. Im Interesse der späteren Auffindbarkeit ist ferner eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich. ! Vordrucke können auf der Internetseite www.jm.rlp.de unter Publikationen in DIN A4 abgerufen werden © nmann77 / stock.adobe 6. ERTEILUNG VON VOLLMACHTEN UND GESETZLICHE BETREUUNG 35

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