Seniorenratgeber für den Rhein-Pfalz-Kreis

6.5. Testamentsfragen Wer ein sogenanntes öffentliches oder notarielles Testament vor einem Notar errichtet, braucht sich um die Regeln nicht zu kümmern. Wenn Sie lieber ein privatschriftliches oder handschriftliches Testament errichten möchten, müssen Sie für dessen Gültigkeit folgende Regeln beachten: Das notarielle Testament Das ist sozusagen der Fels unter den Testamenten. Man muss ein Testament nicht beglaubigen lassen, aber das notarielle Testament bietet den Vorteil, dass ein Notar es auf Gültigkeit der Verfügungen prüft und es mit seiner Unterschrift bestätigt. Dieses, auch öffentliches Testament genannte Dokument wird dann meistens vom Notar aufbewahrt, so dass auch die Gefahr des Verlustes oder der Manipulation ausgeschlossen ist. Für dieses Testament muss man zwar die Notariatsgebühren bezahlen, aber wenn die Vermögens- oder Familienverhältnisse sehr komplex und verflochten sind oder aber man Protest von einer Seite erwartet, ist es die beste Lösung. Eigenhändiges Testament Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und werden keine Schwierigkeiten erwartet, so kann man ein eigenhändiges Testament verfassen. Eigenhändig ist hier wörtlich zu nehmen, es muss mit der Hand geschrieben werden. Mit der Überschrift„Mein letzter Wille und Testament“ versehen kann man nun auflisten, wie man über sein Vermögen verfügen möchte. Es kann formlos sein oder man benutzt ein Beispiel aus dem Internet. Die Voraussetzungen für ein solches Testament sind einfach und klar: Man muss volljährig und bei geistiger Gesundheit sein. Hat man das Testament erstellt, sollte man es an einem Ort aufbewahren, an dem die Erben es auch finden können. © Jeanette Dietl / stock.adobe.com 6. ERTEILUNG VON VOLLMACHTEN UND GESETZLICHE BETREUUNG 38

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=