Seniorenratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

61 5. FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN • • Sondern in den relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Seit 01.01.2017 wird die Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten anhand des Begutachtungs­ assesment durch den Medizinischen Dienst (MDK) ermittelt. Dabei werden sechs Lebensbereiche („Module“) betrachtet und gewichtet: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Umgang mit krankheitsspezifischen / therapiebedingten Anforderungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 5.7.1 Antragstellung und Bewilligungsverfahren Bitte beachten Sie, dass die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vor- zuliegen hat. Den Antrag auf Pflegeleistungen könnenSie zunächst formlos stellen, die Pflegekasse schickt Ihnen nach der formlosen Antragstellung ein entsprechendes Formularzu. Die Pflegekasse be- auftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörung. Es erfolgt eine Einstufung in einen Pflegegrad. Diese Feststellungen sind wiederum Vorausset- zung für die Leistungen der Pflegekasse. Wichtig ist zu wissen, dass jederzeit bei der Pflegekasse ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden kann, wenn sich der Gesundheits- zustand des zu Pflegenden verschlechtert. Antragstellungen während eines Krankenhausaufenthaltes oder während einer Rehabilitationsmaßnahme müssen unverzüglich bearbeitet werden – spätestens eine Woche nach Eingang des Antrages. Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt im Falle der Pflegebe- dürftigkeit die Betroffenen mit bestimmten Leistungen. 5.7.2 Werden die Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, können sie zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen wählen. Wenn die Pflegekasse eine Pflegebedürftigkeit entsprechend eines Pflegegrades (PG) anerkennt, kann zwischen den verschiedenen Leistungen gewählt werden: Pflegesachleistungen (§36 SGB XI) Pflegegeld (§37 SGB XI) oder Kombinationsleistung (§38 SGB XI) Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden durch professionelle Pflegekräfte der ambulanten Pflegeeinrichtungen (ambulanten Pflegedienst), mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, hat erbracht. Pflegesachleistungen werden durch den Dienstleister direkt mit der Pflegkasse abgerechnet. Welchen Pflege- dienst Sie wählen, steht ihnen frei. Die maximale monatliche Höhe der Pflegesachleistungen ist ebenfalls von dem Pflegegrad abhängig. Seit 1.1.2017 gilt: Pflegegrad Sachleistungen Entlastungsleistungen 1 0 € 125 € 2 689 € 125 € 3 1.298 € 125 € 4 1.612 € 125 € 5 1.995 € 125 € Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhalten Pflegebedürftige, die sich von Angehörigen, Bekannten oder Ehrenamtlichen versorgen lassen. Der Anspruch setzt voraus dass der Pflegbedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=