Seniorenratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

62 5. FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicher­ stellt. Das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden. Die monatliche Höhe des Pflegegeldes ist von dem jeweiligen Pflegegrad (PG) abhängig: Seit 1.1.2017 gilt: Pflegegrad Geldleistungen Entlastungsleistungen 1 0 € 125 € 2 316 € 125 € 3 545 € 125 € 4 728 € 125 € 5 901 € 125 € Ein Beratungseinsatz nach §37 SGB XI ist, bei Inanspruchnahme von Pflegegeld, in folgenden Abständen durch einen freiwählbaren zu­ gelassenen Pflegedienst in der Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen: PG 2 – 3 halbjährlich, PG 4 – 5 vierteljährlich Die Kosten übernimmt die Pflegekasse. Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) wird als Kombination von Geld und Sachleistung eingesetzt. Pflegegeld und Sachleistungen lassen sich auch bei Bedarf zu einer Kombinationsleistung zusammenfassen. Von dem Pflegebedürftigen können teilweise Leistungen eines ambulanten Pflegeanbieters und z. B. Leistungen einer Privatperson oder und Angehörigen kombiniert in Anspruch genommen werden. Der prozentual nicht ausgeschöpfte Anteil der Pflegesachleistung wird dem Pflegebedürftigen prozentual vom Pflegegeld ausgezahlt. Um Kombinationsleistungen optimal und situations­ gerecht zu nutzen, empfiehlt es sich, persönliche Beratungsangebote der Pflegekassen, vom Senioren- und PflegeStützpunkt Niedersachsen (SPN) – REGION Lüneburg oder der Leistungsanbieter zu nutzen. S. 2.1. 5.7.3 Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsleistungen – Jedem, dem ein Pflegegrad bewilligt wurde, stehen monatlich 125 Euro in Sachleistung zur Verfügung s. 4.11. Diese zusätzlichen Mittel sind zweckgebunden und können nur für bestimmte qualitätsgesicherte unterstützende Angebote und Entlastungsangebote (Haushaltshilfe, niedrigschwellige Angebote, Pflegedienste, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege) eingesetzt werden. Zu den niedrigschwelligen Angeboten gehören: Gespräche, Beschäftigung und Förderung der Interessen, Hilfe bei der Tages­ strukturierung, Spazierengehen, Vorlesen und Ähnliches. Eine Liste der anerkannten Anbieter finden Sie unter: www. niedrigschwellige-betreuungsangebote-nds.de./pflege/ ms_pflege_angebote_zur_unterstuetzung/ angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag 5.7.4 Umwandlungsanspruch – 40 Prozent der nicht in Anspruch genommenen Pflegesach­ leistungen können in Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. 5.7.5 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Verhinderungspflege ambulant Ist die Pflegeperson des Pflegebedürftigen, PG 2 – 5, wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege durchzuführen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen notwendigen Ersatz. Für max. sechs Wochen pro Kalender­ jahr werden Aufwendungen für eine Verhinderungspflege bis zu max. 1.612,00 Euro pro Kalenderjahr von der Pflegekasse über­ nommen. Dazu muss der Pflegebedürftige vor Inanspruchnahmeeiner erstmaligen Verhinderungspflege bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Die Ver­ hinderungspflege kann auch stundenweise, jedoch nicht länger als acht Stunden täglich in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung darf lediglich 1.612,00 Euro nicht überschreiten.

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