Seniorenratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

63 5. FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN Verhinderungspflege stationär Kann in einem Pflegeheim oder in einer Tagespflege in Anspruch genommen werden. 5.7.6 Kurzzeitpflege Auch für Kurzzeitpflege stehen jährlich acht Wochen, max. 1.612 Euro, PG 2 – 5, zur Verfügung. Wird die Kurzzeitpflege nicht oder nur zu 50 Prpzent benötigt, können 50 Prozent der Jahressumme (806,00 Euro) auf Antrag in Verhinderungspflege umgewandelt werden. Wenn nach einer Kurzzeitpflege noch ein weiterer stationärer Aufenthalt erforderlich ist, kann die Verhinderungspflege anhängig gemacht werden. 5.7.7 Verbesserung der sozialen Absicherung für pflegende Angehörige • • Rentenversicherungspflicht besteht dann, wenn eine Pflegeperson eine oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens PG 2 wenigs- tens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. PG 5 erhält 25 Prozent höhere Beiträge. • • Übernahme der Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit bei Aussteigen aus dem Beruf. • • Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenförderung nach Ende der Pflegetätigkeit bei nicht nahtlosem Einstieg in die Beschäftigung. • • Gilt auch bei Unterbrechung des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung. • • Bei Reduzierung der Arbeitszeit auf eine geringfügige Be­ schäftigung werden die Zuschüsse für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und die Mindestbeiträge für die Pflegeversicherung übernommen. 5.7.8 Zusätzliche Leistungen aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG)SGB XI Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Angehörige Arbeitnehmer haben Anspruch auf kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen (pro Pflegebedürftigen), wenn eine akute Pflegesituation vorliegt. Ein Pflegegrad muss nicht vorliegen. Erforderlich ist eine Bescheinigung der Pflege des nahen Angehörigen durch den Arzt, diese muss an den Arbeitgeber weiter- geben (Freistellungsbescheinigung) werden. Antrag auf Gehaltsausgleich (90 Prozent) bei der Pflegekasse stellen. Pflegezeit Angehörige Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten. Nur möglich bei Arbeitgebern mit über 15 Beschäftigten und mit seiner Zustimmung. Voraussetzung ist: Das mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Während der Pflege- zeit werden kein Versicherungsschutz und kein Gehalt durch den Arbeitgeber übernommen. Ein Antrag auf ein zinsloses Darlehen zum Gehaltsausgleich ist über das Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben, Referat 407, 50964 Köln möglich. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung als Erstattung durch die Pflegekasse ist möglich (freiwillige Mitgliedschaft). Alternativ ist eine teilweise Freistellung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich möglich. Jetzt können Menschen auch ohne Pflegestufe nach einem Kranken- hausaufenthalt Anspruch auf eine Übergangspflege aus Leistungen der gesetzlichen Krankenpflege beantragen. Dazu gehören häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege.

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