Älter werden in Lünen

32 Pflege und Pflegeversicherung Antragsteller nach Hause und überprüft anhand eines festgelegten Verfahrens, wie selbstständig die Versorgung noch möglich ist. Zu gesetzlich Versicherten kommt in der Regel ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), zu privat Versicherten ein Gutachter der Firma medicproof. Ist es dem MDK nicht möglich, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Antragstellung eine Gut- achterin / einen Gutachter zu schicken, so ist die Pflegekasse verpflichtet, stattdessen drei unab­ hängige Gutachterinnen / Gutachter zur Auswahl zu benennen. Zur Begutachtung müssen Fragen beantwortet und auch Übungen absolviert werden. Es empfiehlt sich, zum Termin einen aktuellen Medi- kamentenplan sowie alle verfügbaren Arzt- und Krankenhausberichte vorzulegen. Zeitnahe Entscheidungen sind für Pflegebedürftige von großer Bedeutung. Daher muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang über den Leistungs­ antrag entscheiden. Für den Fall, dass die Pflegekasse diese zeitliche Vorgabe nicht einhält, hat die Pflegekasse dem Antragssteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung eine Zahlung in Höhe von 70,– E zu leisten, wenn die Verzögerung der Pflegekasse anzurechnen ist. Grundsätzlich wird mit dem Pflegebescheid das erstellte Gutachten übersandt, sofern hier nicht widersprochen wird. Zudem wird automatisch eine Auskunft erteilt, ob die Durchführung einer Reha- bilitationsmaßnahme angezeigt ist. Die Voraussetzungen für einen „Pflegegrad“ Der Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ ist durch den Gesetzgeber wie folgt definiert: „Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.“ Die Einschränkung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wird in verschiedenen Bereichen, den sogenannten „Modulen“, bemessen. Diese „Module“ sind: Mobilität (u. a. Positionswechsel im Bett und Treppensteigen), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (u. a. Erkennen von Personen, ört­ liche und zeitliche Orientierung und Erkennen von Risiken und Gefahren), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (u. a. nächtliche Unruhe, verbale Aggression und Ängste), Selbstversorgung (u. a. Waschen, An- und Auskleiden und Essen / Trinken), Bewältigung und Umgang mit krank- heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (u. a. in Bezug auf Medikation, Ver- bandswechsel und Wundversorgung), sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (u. a. Gestaltung des Tagesablaufs, Ruhen und Schlafen). Im Rahmen des neuen Begutachtungsverfahren wird durch den MDK die fehlende Selbstständig- keit und das Vorliegen von Fähigkeitsstörungen in den einzelnen Modulen in Punkten ausge- drückt, berechnet und zu einem Gesamtpunktwert auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten addiert. Dieser Punktwert wird dann einem Pflegegrad zugeordnet. Foto: Annette Goebel, Stadt Lünen

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=