Älter werden in Lünen

54 Weitere Beratungs- und Hilfsangebote Die Höhe der Leistungen seit dem 01.07.2020: • Blindengeld bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres: 383,37 E • vom 18. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres: 765,43 E • nach Vollendung des 60. Lebensjahres: 473,– E Bei volljährigen Blinden, die Leistungen bei häus­ licher, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhal- ten, wird das Blindengeld um monatlich • 170,64 E (Pflegegrad II) bzw. • 158,05 E (Pflegegrad III, IV, V) gekürzt Hochgradig sehbehinderte Menschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine monatliche Geldleistung von 77,– E . Finanzielle Hilfe für gehörlose Menschen Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77,– E monatlich. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen ge- zahlt und bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines Hals-­ Nasen-Ohren-Arztes beizufügen. Anträge erhalten Sie in der Abteilung Soziale Grundsicherung der Stadt Lünen (siehe unter „Weitere wichtige Adressen“ auf Seite 64). Den ausgefüllten Antrag leitet das o. g. Büro an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster weiter. Der ausgefüllte Antrag kann auch direkt an den Landschaftsverband gesandt werden: Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Hilfen für blinde und gehörlose Menschen Warendorfer Straße 24 – 26 48133 Münster Telefon: 0251 / 591 - 47 34 (auch Schreibtelefon) Fax: 0251 / 591 - 2 64 E-Mail: soziales-260@lwl.org Internet: www.lwl.org Parken auf Behindertenparkplätzen Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhn- licher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinden Menschen (Merkzeichen Bl) können Park­ erleichterungen durch Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs- ordnung gewährt werden. Die seit dem 1. Januar 2001 ausgegebenen EU-einheitlichen Parkausweise werden in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aner- kannt. Mit dem EU-einheitlichen Parkausweis ist dieser Personenkreis berechtigt, auf speziell ausgewiesenen Parkplätzen zu parken. Der Besitz eines Schwerbehindertenauswei- ses berechtigt allein noch nicht zum Parken auf speziell ausgewiesenen Behinderten-Parkplätzen! Inzwischen können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der stren- gen Regelungen für das Merkzeichen „aG“ eine Ausnahmeparkberechtigung beantragen. Nähere Informationen und Beantragung: Stadt Lünen Öffentliche Ordnung und Verkehrssicherung Technisches Rathaus Willy-Brandt-Platz 5 (neben Eingang Saturn) Ansprechpartnerin: Heike Wylczoch Telefon: 02306 / 104 – 1722 E-Mail: heike.wylczoch.45@luenen.de Für alle Informationen stehen Ihnen zur Verfügung: Kommunale Behinderten- arbeit / Fachstelle für Menschen mit Behinderungen im Beruf /Geschäftsstelle Behindertenbeirat der Stadt Lünen Rathaus Willy-Brandt-Platz 1 44532 Lünen Ansprechpartnerinnen: Elisabeth Grieseler-Middendorf Erdgeschoss, Zimmer 09 Telefon: 02306 / 104 – 14 62 E-Mail: elisabeth.grieseler-middendorf.16@ luenen.de

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=