Seniorenwegweiser der Stadt Neukirchen-Vluyn

35 ger Pflegebedürftige im Pflegeheim leben, desto höher ist der Zuschuss. Der Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden an den Kosten. Verweildauer im Heim Leistungszuschlag seit 01.01.2024 0 – 12 Monate 15 % 13 – 24 Monate 30 % 25 – 36 Monate 50 % länger als 36 Monate 75 % Menschen mit geringen Einkommen, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnen und aufgrund ihres Vermögens keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, können trotzdem Anspruch auf Wohngeld haben (siehe unter Wohngeld). Vollstationäre Unterbringung Ist die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich oder kommt diese nicht in Betracht, ist ein Umzug in ein Pflegeheim oft nicht zu vermeiden. Die Pflegekassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendung für Betreuung, nur bis zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades. Pflegegrad 1 Zuschuss von 125 Euro Pflegegrad 2 770 Euro Pflegegrad 3 1.262 Euro Pflegegrad 4 1.775 Euro Pflegegrad 5 2.005 Euro Die Leistungen steigen zum 01.01.2025 um 4,5 % Neu: Pflegekassen beteiligen sich zusätzlich mit einem Leistungszuschlag zu dem Eigenanteil der vollstationären Pflege (einheitlich Pflegegrad 2 bis 5). Gilt nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten! Je län- © Robert Kneschke - stock.adobe.com

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