Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

28 J SKM Kath. Verein für soziale Dienste im Landkreis Rastatt e. V. Kaiserstraße 5, 76437 Rastatt  07222 786580  betreuungsverein@skm-rastatt.de  www.skm-rastatt.de Bei Fragen können Sie sich auch direkt an das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) wenden. 3.2 Vollmacht und Betreuungsverfügung Niemand ist vor einer plötzlichen Erkrankung oder einem Unfall sicher und der hierdurch möglicherweise eintretenden Situation, dass er evtl. seine Angelegen- heiten nicht mehr selbst erledigen kann. Weit verbreitet ist auch der Irrglaube, dass Ehegatten oder Kinder in derartigen Fällen quasi automatisch für ihren Partner oder Eltern wirksame Erklärungen ab- geben können. Ein derartiges Vertretungsrecht gibt es nicht, weshalb im Zweifelsfall ein Betreuungsverfahren beim Betreuungsgericht eingeleitet werden muss. Dies kann vermieden werden, wenn man rechtzeitig einer Person seines Vertrauens – z. B. Ehegatten oder Kinder – eine so genannte Vollmacht erteilt oder eine Betreuungsverfügung erstellt. Unser Tipp: Nähere Auskünfte und Vorsorgemappen mit Muster- texten zur Abfassung einer Vollmacht bzw. einer Be- treuungsverfügung sind bei der Betreuungsbehörde im Sozialamt des Landkreises erhältlich.  07222 381-2123, -2172 oder -2139. Eine Vollmacht kann erteilt werden, solange jemand noch geschäftsfähig ist. Sie gilt auch noch, wenn Ge- schäftsunfähigkeit eingetreten ist und kann, wenn dies ausdrücklich geregelt ist, auch über den Tod hinaus erteilt werden. Die Vollmacht sollte schriftlich abgefasst sein und kann Regelungsbefugnisse im Rahmen einer Gesundheitssorge, bei Unterbringung und freiheitsent- ziehenden Maßnahmen (z. B. Bettgitter) ausdrücklich benennen. Die sicherste Form stellt eine notarielle Be- urkundung dar. Man sollte beachten, dass der oder die Bevollmächtigte keiner staatlichen Kontrolle unterliegt. Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll, wenn man keine Vertrauensperson hat, der man eine Vollmacht erteilen kann oder aus bestimmten Gründen eine gerichtliche Kontrolle des rechtlichen Vertreters gewünscht wird. Hier- bei legt man in einer Erklärung für das Amtsgericht fest, wer im Bedarfsfall als Betreuer/in bestellt werden soll. Unser Tipp: 3.3 Sozialhilfe Das Sozialamt hilft Menschen, die aufgrund ihrer finan- ziellen Verhältnisse ihren Lebensunterhalt nicht be- streiten können oder sich in einer besonderen Notlage befinden und deshalb auf Beratung oder finanzielle Unterstützung angewiesen sind. 3. INDIVIDUELLE INFORMATION UND BERATUNG

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