Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

31 O durch eine Gewalttat (Opferentschädigungsgesetz), O durch eine öffentlich empfohlene oder gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfung (Infektionsschutzgesetz), O durch eine rechtswidrige Inhaftierung oder Verwaltungsentscheidung in der ehemaligen DDR (Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz) oder O durch die Verrichtung des Zivildienstes (Zivildienstgesetz) erlitten haben. Die Leistungen gliedern sich in Kriegsopferversorgung (Renten, Pflegezulage, Heil- und Krankenbehandlung sowie Bestattungs- und Sterbegeld) und ergänzende Leistungen der Kriegsopferfürsorge (z. B. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe). J Landratsamt Rastatt Sozialamt Versorgungsamt Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt  07222 3810  amt21@landkreis-rastatt.de  www.landkreis-rastatt.de 3.8 Schwerbehindertenausweis Auf der Grundlage der Feststellung einer Schwerbe- hinderung nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch stellen die Versorgungsämter bei den Landratsämtern in Baden-Württemberg einen Ausweis über die Eigen- schaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung (GdB) sowie über weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen (z. B. Steuerfreibeträge, Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr), die schwerbehin- derten Menschen zustehen und ist bundesweit gültig. Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträch- tigungen führt, bezeichnet. Unerheblich dabei ist, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder ob sie seit der Geburt besteht. Weitere Auskünfte erteilt: J Landratsamt Rastatt Sozialamt Versorgungsamt Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt  07222 381-0  amt21@landkreis-rastatt.de  www.landkreis-rastatt.de 3.9 Landesblindenhilfe Die Landesblindenhilfe können Personen erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben und a) vollständig erblindet sind oder b) deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder c) bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor- liegen, die 1/50 gleichzusetzen sind.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=