Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

47 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege) Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, nach- dem die/der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ist die private Pflegeperson durch Urlaub oder Krank- heit verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr. Wird die Verhinderungspflege durch eine erwerbsmäßig tätige Person, einen ambulanten Pflegedienst oder durch eine/n entfernten Verwandte/n oder Nachbarn/in übernommen, können bis zu 1.612 € in Anspruch genommen werden. Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 €) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Wird die Ersatzpflege von Angehörigen geleistet, die mit der/m Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad ver- wandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häus- licher Gemeinschaft leben, so erhält er Pflegegeld entsprechend des festgestellten Pflegegrades. Entstehen dieser Pflegeperson Mehraufwendungen, wie z. B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten, können bis zu 1.612 € inklusive Pflegegeld gezahlt werden. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiterbezahlt. Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden, ist es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich möglich, eine Pflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Dies kann z. B. im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder bei einer vorübergehenden Abwesenheit der häuslichen Pflege- person der Fall sein. Die Pflegekasse übernimmt pflege- bedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.612 €. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224 € im Kalenderjahr erhöht werden. Während der Kurz- zeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiterbezahlt. Pflegegrad Verhinderungspflege Kurzzeitpflege Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch Pflegegrad 2-5 Bis zu 1.612 € 1.612 € © comstock · thinkstock.com

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