Ratgeber für Seniorinnen und Senioren der Stadt Rees

21 6.2 Testament Notariell aufgesetztes Testament Das öffentliche, vor einem Notar mündlich erklärte, gebüh- renpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügungen aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister der Bundes- notarkammer registriert. Es kann daher nicht verloren gehen. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können in der Regel so nicht aufkommen. Eigenhändiges Testament Ohne Kosten kannman auch selbst ein Testament aufsetzen. Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig niedergeschrie- ben werden. Das Schriftstück muss mit Ort, Datum versehen und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Das Tes- tament kann zu Hause verwahrt oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden. Gemeinsames Testament von Ehegatten Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, ent- weder in eigenhändiger oder notarieller Formzu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. © Sandor Jackal – Fotolia Peter Herbst & Partner (GbR) Rechtsanwälte und Notare Peter Herbst, Rechtsanwalt und Notar Janka Groetschel, Rechtsanwältin und Notarin Stefan Barkowski, Rechtsanwalt und Notar 46459 Rees Kapitelstr. 9 – Tel. (0 28 51) 9 14 70 kanzlei@pherbst-partner.de | www.pherbst-partner.de

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