Seniorenwegweiser der Stadt Rees

13 4. Hilfen bei Pflegebedürftigkeit Die gestiegene Lebenserwartung ermöglicht es immer mehr Menschen, nach dem aktiven Berufsleben noch Dinge zu tun, die Spaß machen und ein erfülltes Leben ermöglichen. Mit zunehmendem Alter sind viele Menschen aber auch auf Hilfe und Pflege angewiesen. Die Leistungen der Pflegekassen sind vielfältig und umfangreich. Bei der Beurteilung der jeweiligen Pflegebedürftigkeit ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Deshalb ist es nicht möglich, alle Fälle aufzuführen. Bitte wenden Sie sich deshalb immer im Einzelfall an Ihre Pflegekasse. Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen. Für diese Fälle gibt es vielfältige Unterstützung und Hilfsangebote. 4.1 Leistungen Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen angesiedelt und arbeiten eng mit ihnen zusammen. Die Pflegeversicherung erbringt folgende Leistungen: Pflegegeld Pflegegeld wird gezahlt, wenn Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung, z. B. von Angehörigen, in geeigneter Weise gepflegt werden. Pflegesachleistungen Die Pflegesachleistung wird durch ausgebildete Pflegekräfte erbracht, die bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Sozialstationen, private häusliche Krankenpflege usw.) angestellt sind. Die Pflegeeinrichtung muss mit der jeweiligen Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abschließen oder bereits abgeschlossen haben. Kombinationsleistungen Eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung ist möglich. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Geld- und Sachleistungen zu kombinieren. Bei einer solchen Kombination wird der nicht genutzte Prozentsatz der Pflegesachleistungen anteilmäßig als Pflegegeld ausgezahlt. Pflegehilfsmittel Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zu einer selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen dienen. 4.2 Arten der Pflege Verhinderungspflege Wenn eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist, finanziert die Pflegeversicherung für maximal sechs Wochen im Jahr eine Ersatzpflegekraft. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vorher mindestens sechs Monate von der privaten Pflegekraft versorgt worden ist. Tagespflege In der Tagespflege werden Menschen betreut, die tagsüber nicht alleine sein können oder möchten. Von montags bis freitags werden die Gäste der Tagespflege von qualifiziertem Personal von 08:00 bis 16:00 Uhr gepflegt und betreut. Die Tagespflege kann individuell nur an bestimmten Tagen oder über die ganze Woche in Anspruch genommen werden. Die Mahlzeiten werden gemeinsam eingenommen. Für die Gäste gibt es vielfältige Aktivitäten. Auf Wunsch wird der Tagesgast morgens von der Einrichtung abgeholt und abends wieder nach Hause gebracht. Die Pflegekasse stellt je nach Pflegegrad ein Budget für die Tagespflege zur Verfügung. © AnnaStills - stock.adobe.com

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