Seniorenbroschüre Rudolstadt

24 DEMENZ Suche nach Angehörigen Spontane Spaziergänge, vor allem zu nächtlicher Stunde, sind für Angehörige immer wieder ein großes Ärgernis. Oft finden die Betroffenen später den Weg nach Hause nicht mehr und schämen sich zu sehr, die Anwohner um Hilfe zu bitten. Die Suche kann oft abgekürzt werden, wenn der Betroffene immer ein Mobiltelefon bei sich trägt. Wenn er es nicht bedienen kann, lässt es sich im Zweifelsfall zumindest orten. Denn es besteht die Möglichkeit, sich über die Notrufnummer 112 für eine deutschlandweite Handyortung anzumelden. Eine Life-Sensor-Notfallakte ermöglicht die Hinterlegung von Kontaktdaten einer Kontaktperson oder eines Hausarztes. Fundsachen Bei nächtlichen Ausflügen kann schon mal etwas verloren gehen. Wer auf ehrliche Finder setzt, bringt rechtzeitig Namensschilder an Mänteln, Taschen, Schirmen und Geldbörsen an. In Schlüsseletuis hingegen sollte man die Adresse lieber weglassen. Und wenn es nicht zurückgebracht wird, landet so manches im Fundbüro. Hilfe für Betroffene und Angehörige Betroffene sollten sich zu Beginn der Erkrankung einer Selbsthilfegruppe anschließen. Dadurch wird einerseits das Verständnis für die eigene Erkrankung geweckt, andererseits können von anderen Betroffenen Strategien zur Alltagsbewältigung mit nach Hause genommen werden. Darüber hinaus gibt es Hilfsangebote von Sozialhilfeträgern und Krankenkassen. Diese bieten vor allem Anlaufstellen für Betroffene und Angehörige. Auch die Sozialdienste der Kliniken sowie Caritas und Diakonie informieren Betroffene und Angehörige. Zudem kennt auch der behandelnde Arzt Anlaufstellen. Rechtliche Vorschriften Im Rahmen der Demenzerkrankung, aber auch bei anderen Krankheitsbildern, gibt es zahlreiche rechtliche Regelungen, die zu beachten sind. Da Demenzkranke im Verlauf der Krankheit ihre Geschäftsfähigkeit verlieren, sind abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht mehr gültig. Zudem kann bei medizinisch notwendigen Medikamentengaben die Einwilligungsfähigkeit des Demenzkranken eingeschränkt sein, so dass die Einwilligung durch einen gesetzlichen Betreuer erforderlich wird. Alternativ kann dies auch ein Bevollmächtigter (z.B. ein Angehöriger) sein. Demenzkranke dürfen auch nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Zu Beginn einer Demenzerkrankung sollten Betroffene daher einer Person ihres Vertrauens eine Vollmacht erteilen. Diese so genannte Vorsorgevollmacht sollte möglichst bei einem Notar hinterlegt werden. Diese Vollmacht wird erst wirksam, wenn ein ärztlich festgestellter Verlust der Geschäftsfähigkeit eintritt. Daneben kann eine gesetzliche Betreuung durch ein Gericht eingerichtet werden. In der Regel werden hierfür die nächsten Angehörigen als Betreuer bestellt, sofern diese nach den Vorgaben des Gerichts als Betreuer in Frage kommen. In der Regel werden die Gerichte dies jedoch befürworten, da Angehörige bei Demenzkranken häufig ein besonderes Vertrauen genießen. Stationäre Einrichtungen für Demenzkranke Stationäre Einrichtungen bieten insbesondere für Angehörige von Demenzkranken die Möglichkeit, in einer schwierigen Situation Entlastung zu finden. In der Regel sollte die Pflegeeinrichtung jedoch erst die letzte Station im Krankheitsverlauf sein. Je nach Verlauf der Erkrankung können Hausgemeinschaften, Wohngemeinschaften oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen wie die Gerontopsychiatrie notwendig werden. Die Unterbringung in einer solchen Pflegeeinrichtung kann auch gerichtlich angeordnet werden.

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