Seniorenwegweiser für die Stadt Schwerte

Christine Ouissa – Buchstaben R-Z Mietzuschuss Telefon: 02304 104331 E-Mail: christine.ouissa@stadt-schwerte.de Andrea Pira – Lastenzuschuss Telefon: 02304 104294 E-Mail: andrea.pira@stadt-schwerte.de Wohnberechtigungsschein (WBS) Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Stadt Schwerte – Sozialamt – Rathaus am Stadtpark Andrea Pira Am Stadtpark 1, 58239 Schwerte Telefon: 02304 104294 E-Mail: andrea.pira@stadt-schwerte.de Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beziehungsweise eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragt werden. Anträge und Informationen erhalten Sie im Bürgerservice der Stadt Schwerte, Telefon: 02304 104250. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Sie sind noch nicht pflegebedürftig, brauchen aber dennoch Unterstützung im Haushalt? Wenn Sie Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz beziehen, können Sie die Ihnen zustehende Dienstleistung mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Insofern Sie nicht pflegebedürftig sind, können Sie die Dienstleistung selbstverständlich auch aus eigenen Ressourcen beauftragen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den kirchlichen und privaten Pflegediensten, sowie auch bei der Ökumenischen Zentrale. Telefongebührenermäßigung Wer von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit ist oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ besitzt, kann auf Antrag Vergünstigungen für den Telefondienst der Telekom beantragen. Antragsformulare erhalten Sie unter der Telekom-Kundenberatung Telefon: 0800 3302202 oder in den Geschäftsstellen der Telekom. Wer ist pflegebedürftig? Als Pflegebedürftige*r gilt, wer eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweist und deshalb auf Dauer – mindestens aber für 6 Monate – auf Hilfe von Anderen angewiesen ist. Dieser Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht nur, wenn die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) bereits festgestellt worden ist. Der Pflegegrad misst sich zum einen an dem Grad der Selbstständigkeit einer Person, zum anderen an der Abhängigkeit von personeller Hilfe. Die Prüfung der Selbstständigkeit einer Person und bei welchen Tätigkeiten diese auf Hilfe angewiesen ist, erfolgt durch eine*n Gutachter*in und unterteilt sich in sechs Lebensbereiche: 1. Mobilität, z. B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen, Umsetzen. 2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten, z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren, Verstehen von Sachverhalten, Entscheidungen treffen und steuern. 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, z. B. motorische und soziale Auffälligkeiten, selbstschädigendes Verhalten, Depressionen, Ängste, Aggressionen. 4. Selbstversorgung, z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken. 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, z. B. Medikation, Arztbesuch, Verbandwechsel/ Wundversorgung. 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt, z. B. Beschäftigung, Planung und Gestaltung des Tagesablaufs, soziale Kontakte pflegen. Ob und wenn, in welcher Höhe Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige gewährt werden, hängt von der Einstufung in den Pflegegrad ab. Hierfür werden die Einzelergebnisse der Prüfung nach festgelegten Berechnungsvorgaben zu einem Ergebnis zusammengefasst. Es ergibt sich eine Einstufung in folgenden Pflegegraden: Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, 26

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