Seniorenwegweiser für die Stadt Schwerte

53 Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Todesfall Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es selber nicht mehr können? Im Folgenden finden Sie Möglichkeiten, die Ihnen dabei helfen, dass alles was geschieht auch in Ihrem Sinne ist. festgelegt und ist an das Betreuungsgericht (§§ 1896 ff. BGB) zu richten. Hiermit schlagen Sie dem Gericht eine oder mehrere Personen vor, welche im Notfall zu Ihrem*n Betreuer*innen wird/werden. Daher sollten Sie bereits im Vorfeld mit der*dem vorgesehenen Betreuer*in abklären, ob er*sie auch bereit ist/sind, diese verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen und zu Ihrem Wohle auszuüben. Das Betreuungsgericht ordnet die Betreuung nur an, wenn dies „erforderlich“ ist. Die Erforderlichkeit der Anordnung besteht dann, wenn ein*e Volljährige*r aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Dabei ist das Gericht grundsätzlich an Ihre Wünsche gebunden. Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie für einen medizinischen Notfall die inhaltlichen Vorgaben einer zukünftigen ärztlichen Behandlung. Auf diese Weise wird Ihr Selbstbestimmungsrecht gewahrt und Sie können so Einfluss auf Ihre medizinische Versorgung nehmen. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einem oder mehreren Menschen Ihres Vertrauens eine Vollmacht mit dem Ziel, Ihre Interessen in bestimmten, zukünftigen Lebenssituationen und für den Fall der Handlungsunfähigkeit bei Krankheit oder Invalidität, zu vertreten. Diese Personen können dann für, aber auch gegen Sie Erklärungen abgeben und entgegennehmen sowie rechtsgeschäftsähnliche Maßnahmen vornehmen. Dabei können Sie entscheiden, ob die Personen Sie in allen Angelegenheiten oder nur in abgegrenzten Bereichen wie z. B. „gesundheitliche Fürsorge“, „körperliche Unversehrtheit“ und/oder „Aufenthaltsbestimmung und -einschränkung” vertreten sollen. Da die Vorsorgevollmacht vorrangig ist, kann mit ihr eine staatliche Einflussnahme mittels Betreuung vermieden werden. Betreuungsverfügung Mit der Betreuungsverfügung werden Regelungen für den Fall der notwendigen Anordnung einer Betreuung © Jeanette Dietl · adobestock.com

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