Ratgeber für den Trauerfall Sinsheim

Social-Media- und E-Mail-Konten, Abos bei Streaming- diensten, Shop-Kundenkonten, Gesundheitsdaten von Fitness-Apps oder Fotosammlungen bei Online-Spei- cherdiensten: Verbraucher sammeln im Alltag immer mehr digitale Verträge und Daten. 1. Vertrauensperson benennen Damit das, was da im Laufe eines Lebens zusammen- kommt, nach dem Tod nicht plötzlich herrenlos wird, sollte man eine Vertrauensperson benennen. Sie kann sich nach dem eigenen Ableben um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Internetdiensten kümmern. 2. Vollmacht mit konkreten Angaben Die digitale Vollmacht muss handschriftlich verfasst, mit Datum versehen, unterschrieben und mit dem Hinweis versehen sein, dass sie „über den Tod hinaus“ gilt. In der Vollmacht sollte man detailliert festlegen, was die Vertrauensperson genau mit den Konten, Daten oder Fotos im Netz nach dem Ableben tun soll. Auch Anweisungen dazu, was mit Daten auf Geräten wie Computern, Notebooks, Smartphones, Tablets oder externen Festplatten geschehen soll, gehören in die Vollmacht. 3. Übersicht über Konten auf USB-Stick Um der Vertrauensperson ihre Aufgabe zu erleichtern oder ihr die Erledigung überhaupt erst zu ermöglichen, rät die Verbraucherzentrale, eine Übersicht über alle Konten mit Benutzernamen und Passwörtern anzule- gen. Am besten macht man das auf einem verschlüssel- ten oder per Kennwort geschützten USB-Stick, der an Bestattungsbroschüre 9 einem sicheren Ort deponiert wird, etwa in einem Tre- sor oder Bankschließfach. 4. Regelmäßige Aktualisierung der Liste Dabei sollte man regelmäßige Aktualisierungen des Da- tensatzes einplanen, damit Änderungen, Neuzugänge oder gelöschte Konten nicht auf der Strecke bleiben. Bei einigen Diensten können Nutzer auch schon zu Leb- zeiten ihre Vertrauensperson in den Einstellungen an- geben – etwa als Nachlasskontakt bei Facebook oder im Kontoinaktivitäts-Manager von Google. Rentenversicherung Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst beim Postrentendienst zu melden, damit keine Über- zahlungen entstehen. Nach dem Ableben eines in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten Ver- sicherten erhält die Witwe (in bestimmten Fällen auch der Witwer) von der zuständigen Rentenrechnungsstel- le eine Vorschusszahlung, sofern der Antrag innerhalb von 20 Tagen dort vorliegt. Das Standesamt gibt die gebührenfreie Sterbeurkunde hierfür an die nächsten Angehörigen aus. Der Vorschuss dient als Überbrückung für die folgenden drei Mona- te. War der Verstorbene pflichtversichert, also noch erwerbstätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Ab- meldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erledigt. Eine Durchschrift der Abmeldung erhalten die Hinterbliebenen. Diese sollte dem Antrag auf Witwen-

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