Älter werden in der Gemeinde Wiefelstede

21 Finanzielle Hilfen • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft, wenn er bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der Gutachter besondere Anforderungen an die pflegerische Versor- gung vorliegen. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. sogenann- ten Härtefällen. Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 5, so stehen ihm folgende Leistungen zu: • Pflegesachleistungen: 1.995 Euro pro Monat • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 901 Euro pro Monat • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 2.005 Euro pro Monat • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.995 Euro pro Monat • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Leis- tungen der Pflegeversicherung (Stand Mai 2019). 1. Häusliche Pflege (SGB XI, § 36) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflege- maßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleis- tung (häusliche Pflegehilfe). Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflege- bedürftigkeit zu verhindern. Anstelle der häuslichen Pflegehilfe kann ein Pflegegeld beantragt werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pfle- gemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnah- men sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigne- ter Weise selbst sicherstellt. (Tabelle Nr. 1) Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistun- gen kombiniert werden. (SGB XI, § 38) 2. Pflegesachleistung – Tag- und Nachtpflege – (Sozialgesetzbuch (SGB) XI, § 41) Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versor- gung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tages- verlauf in einer Pflegeeinrichtung.

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