Älter werden in der Gemeinde Wiefelstede

22 Finanzielle Hilfen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben An- spruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilsta- tionäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulan- ten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombina- tionsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. Ab dem 1. Januar 2017 haben Versicherte der Pflegegra- de 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Perso- nen im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro hierfür einsetzen. (Tabelle Nr. 4) Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Leistungser- bringer, mit denen die Pflegekasse Versorgungsverträge geschlossen hat, z. B. private Pflegedienste, Sozialstatio- nen. Zentraler Begriff im Rahmen der Einstufung ist u. A. der Begriff der Grundpflege, der in § 14 Abs. 4 Nm. 1-3 SGB XI näher definiert wird. Für Sachleistungen stehen die in der Tabelle in Nr. 5 an- gegebenen monatlichen Beträge zur Verfügung. Bei Nichtausschöpfung der Beträge kann ein anteiliges Pflegegeld gezahlt werden. 3. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfe (SGB XI, § 37) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstel- le der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal und bei Pflege- grad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeein- richtung abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unter- stützung der häuslich Pflegenden. Leistungen der Pfle- gekasse: siehe Tabelle. Das Pflegegeld kann nach § 38 SGB XI mit einer ambulanten Sachleistung einer Pflege- einrichtung kombiniert werden. 4. Verhinderungspflege (SGB XI, § 39) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krank- heit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wo- chen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pfle- geperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häus- lichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflege- grad 2 eingestuft ist. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann durch ei- nen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinde- rungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 % des bisherigen Betrages

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