Älter werden in der Gemeinde Wiefelstede

23 Finanzielle Hilfen ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. (Tabelle Nr. 2) 5. Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und wohnum- feldverbessernde Maßnahmen (SGB XI, § 40) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krank- heit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln un- ter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizini- schen Dienstes. Die Pflegekasse unterscheidet: • Technische Pflegehilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem. Zu den Kosten muss der Pflegebedürftige einen Eigenan- teil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 € zuzahlen. Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlas- sen. • Verbrauchsprodukte wie z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Diese Kosten werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Ab 1. Januar 2017 haben auch Versicherte im Pflegegrad 1 Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. „Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüs- se für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, bei- spielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn da- durch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.“ (SGB XI § 40, Abs. 4) Bevor man mit der Anpassung des Wohnumfeldes be- ginnt, sollte unbedingt ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt und der Bescheid abgewartet werden. 6. Kurzzeitpflege (SGB XI, § 42) „(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stati- onäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorüber- gehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wo- chen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen ein- schließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von

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