Planen, Bauen und Sanieren im Landkreis Oldenburg

25 Verfahrensfreie Baumaßnahmen Für eine Reihe von Bauvorhaben verzichtet der Gesetzgeber auf eine Genehmigungspflicht. Es handelt sich also um einfache Baumaßnahmen, die weder eine Baumitteilung, noch ein Bauantrag zu stellen ist, also keines Verfahrens bedürfen. Hierunter fallen zum Beispiel: • Garagen und Carports mit nicht mehr als 30 Quadratmetern Grundfläche (mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn diese zuvor genehmigt wurden.) • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 40 Kubikmeter Rauminhalt (die einfache Gartenhütte zum Unterstellen von Geräten zum Beispiel) • Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 Quadratmetern Grundfläche • Einfriedungen (Zäune, Mauern) bis zu einer Höhe von 2 m • Herstellung von Öffnungen für Fenster und Türen in bereits fertig gestellten Wohngebäuden Aber Achtung: Auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen! So hat zum Beispiel eine Terrassenüberdachung, die eventuell wegen ihrer Größe verfahrensfrei ist, trotzdem den Grenzabstand und eventuelle Vorgaben des Bebauungsplanes einzuhalten. Für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts steht der Bauherr oder die Bauherrin selbst in der Verantwortung. Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen und sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen werden in § 62 NBauO festgelegt. So können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Wohngebäude (bau-) genehmigungsfrei errichtet werden. Die Errichtung ist der Bauaufsichtsbehörde lediglich „mitzuteilen“. Hierfür sind jedoch eine Reihe von „Anforderungen“ vorab zu erfüllen, wie zum Beispiel: • Die entsprechenden Formulare und Bauvorlagen gehen vollständig beim Landkreis ein und sind von einem geeigneten Entwurfsverfasser signiert. • Das Wohngebäude soll laut Bebauungsplan in einem Kleinsiedlungsgebiet oder in einem reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebiet errichtet werden. • Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. • Notwendige Ausnahmen oder Befreiungen wurden zuvor erteilt. • Die Gemeinde hat zuvor (dem Antragsteller) bestätigt, dass die Erschließung gesichert ist und eine vorläufige Untersagung (gem. § 15 BauGB) nicht beantragt wird. Der Landkreis gibt die Mitteilung inkl. aller Bauvorlagen unverzüglich an die Gemeinde weiter. Diese muss dann innerhalb eines Monats die Bestätigung über die gesicherte Erschließung ausstellen. Dann kann sofort mit dem Bau begonnen werden. Es fallen geringe Pauschalgebühren unabhängig der Gebäudegröße an. Aber Achtung: Auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen! So sind zum Beispiel die Grenzabstände und auch das Denkmalrecht einzuhalten. Die Bauvorlagen werden nicht geprüft, dennoch kann die Bauaufsichtsbehörde im Nachhinein einschreiten. Die Verantwortung tragen also der Bauherr und vor allem der Entwurfsverfasser. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 der NBauO ist das Regelverfahren in Niedersachsen. Ausgenommen davon sind lediglich sogenannte Sonderbauten. Erfüllt der Antrag die rechtlichen Vorgaben, wird die Baugenehmigung erteilt und es darf gebaut werden. Bei den eingereichten Bauvorhaben werden vom Bauordnungsamt im Wesentlichen das städtebauliche Planungsrecht (Was gibt der Bebauungsplan vor?), die Abstandsvorschriften, die Rettungswege, die notwendigen Einstellplätze und die Einhaltung anderer Gesetze (z. B. Naturschutzgesetz) überprüft. Weitere Anforderungen gemäß der NBauO und – die Qualifikation des Entwurfsverfassers bzw. des Sachverständigen vorausgesetzt – die statische Berechnung sowie der Wärme- und Schallschutz werden nicht überprüft. Weil in diesem Verfahren keine vollständige baurechtliche Prüfung erfolgt, wird das Verfahren kostengünstiger. Über die Zulässigkeit einer eventuell erforderlichen Abweichung (z. B. Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans) wird nur auf besonderen Antrag entschieden. Die bautechnischen Nachweise (Statik, Wärmeschutzberechnung, etc.) werden Ihnen von Ihrem Entwurfsverfasser ausgehändigt: Bitte bewahren Sie diese mit Ihrer Baugenehmigung auf. Baugenehmigungsverfahren Dieses Baugenehmigungsverfahren wird ausschließlich für Sonderbauten angewendet. Zu den Sonderbauten gehören gemäß § 2 Abs. 5 NBauO unter anderem Hochhäuser und größere Bürogebäude, Schulen, Krankenhäuser aber auch sehr große Ställe mit vielen Tieren in der Landwirtschaft. Hierbei findet eine umfassende Prüfung des jeweiligen Bauvorhabens hinsichtlich des öffentlichen Baurechts statt. PLANEN, BAUEN UND SANIEREN IM LANDKREIS OLDENBURG

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