Planen, Bauen und Sanieren im Landkreis Oldenburg

Bauherr – Entwurfsverfasser – Bauamt Der Bauherr will bauen … der Entwurfsverfasser stellt den entsprechenden Bauantrag … und das Bauamt erteilt die Baugenehmigung. So sollte es sein! Aber was sind eigentlich die Aufgaben des Bauherrn? Welche Befähigungen muss der Entwurfsverfasser haben und vorweisen? Und wann muss die Bauaufsichtsbehörde genehmigen und wann darf sie es gar nicht? Bei der Antragstellung ist oftmals sehr viel Sachkenntnis gefordert. Was sagt der B-Plan aus und wie halte ich die Festsetzungen richtig ein? Wie berechnet man die Gebäudehöhen und entsprechend die Abstände? Wer erstellt die statische Berechnung? Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Baumaterialien? Und was ist das eigentlich mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)? Bei all den speziellen Fragen ist es empfehlenswert, sich an einen kompetenten Entwurfsverfasser zu wenden. Der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnis und die jeweilige Qualifikation verfügen, die für den jeweiligen Entwurf beziehungsweise die Erstellung der Bauvorlagen erforderlich ist. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis (z. B. statische Berechnungen), so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn • die eingereichten Bauvorlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens vollständig sind, • die Prüfung abgeschlossen ist, • das Bauvorhaben den Vorgaben des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts entspricht und • keine weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften dagegen sprechen. Gesundheitliche, soziale, finanzielle oder subjektiv ästhetische Gründe haben keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit. 26 Der Bauantrag und die Bauvorlagen Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens Der Bauantrag kann in digitaler Form beim Landkreis Oldenburg eingereicht werden. Umstellung auf das digitale Baugenehmigungsverfahren Mit dem virtuellen Bauamt ITeBAU bietet der Landkreis Oldenburg Ihnen die Möglichkeit, in wenigen Schritten komfortabel Ihren Bauantrag zu stellen und die Baugenehmigung online zu erhalten. Die Voraussetzung, mit der internetbasierten Bauplattform zu arbeiten, ist ein Internetanschluss und eine E-Mail-Adresse. Und so läuft das Verfahren ab: • Der Bauantrag wird in digitaler Form über unsere Homepage eingereicht. • Eine Legitimation erfolgt über die Bund-ID. • Die Bauaufsichtsbehörde richtet einen Projektraum (digitale Bauakte) ein; der Entwurfsverfasser erhält per E-Mail eine Einladung in den Projektraum. • Die Beteiligten am Bauvorhaben melden sich an der Bauplattform an und haben hier die Möglichkeit entsprechende Unterlagen hochzuladen oder einzusehen. • Die Bauaufsichtsbehörde bearbeitet den Bauantrag und stellt sämtlichen Schriftverkehr und später die Baugenehmigung in den Projektraum. Ihre Vorteile: • Verfahrensbeschleunigung durch Wegfall der Transportzeiten • Einreichen digitaler Pläne (keine Druck- und Portokosten) • Telefonische Beratung mit der Baubehörde (Wegfall der Wege) • Kurzfristiges Nachreichen geänderter Unterlagen • Digitale Genehmigung und Pläne zur medienbruchfreien Weiterbearbeitung • Verfahrenstransparenz, Auskünfte zum aktuellen Sachstand PLANEN, BAUEN UND SANIEREN IM LANDKREIS OLDENBURG

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